Trotz Kritik in der Vernehmlassung will der Bundesrat die Pädophilen-Initiative mit einer Härtefallklausel umsetzen. Auf der Suche nach dem Ausgleich schränkt er die Ausnahmen vom lebenslangen Tätigkeitsverbot aber ein. Pädophile dürfen nicht mit Milde rechnen.
In der Vernehmlassung hatte der Bundesrat zwei Varianten zur Diskussion gestellt. Eine davon verzichtete ganz auf eine Härtefallklausel. Einschlägig vorbestraften Pädosexuellen sollte automatisch und lebenslang jede Tätigkeit mit Kindern verboten werden. Entsprechende Einschränkungen sollten für den Kontakt mit besonders schutzbedürftigen oder abhängigen Personen gelten. Für diese strenge Umsetzung der Initiative hatten sich SVP, CVP und die BDP ausgesprochen.
Die zweite Variante, die für SP und FDP tragbar gewesen wäre, lehnten sie vehement ab. Diese sah vor, dass das Gericht in leichten Fällen auf die Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbotes verzichten kann, sofern ein solches offensichtlich weder notwendig noch zumutbar wäre. Davon ist der Bundesrat nun abgerückt, ohne aber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aus den Augen zu verlieren.
Jugendliebe und Handyporno
In der am Freitag verabschiedeten Botschaft schlägt er vor, dass das Gericht in «besonders leichten Fällen» ausnahmsweise darauf verzichten kann, ein lebenslanges Tätigkeitsverbot auszusprechen. Eine Ausnahme ist niemals möglich bei schweren Straftaten wie Menschenhandel oder Vergewaltigung. Auch für Täter, die gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil sind, gibt es keine Milde. Gegen sie muss in jedem Fall ein lebenslanges Verbot ausgesprochen. Dies war im Vernehmlassungsentwurf noch nicht vorgesehen.
Ein besonders leichter Fall gilt gemäss Botschaft die im Abstimmungskampf heiss diskutierte Jugendliebe zwischen einer Minderjährigen und ihrem nur wenige Jahre älteren Freund. Auch der Austausch selbst gedrehter Sexvideos unter Jugendlichen kann unter die Ausnahme fallen. Weitere Straftaten, die als besonders leichte Fälle beurteilt werden könnten, sind Exhibitionismus oder sexuelle Belästigung. Bei geringem Verschulden ist für den Bundesrat eine Ausnahme sogar bei sexuellen Handlungen mit einem Kind denkbar.
Anders als in der Vernehmlassung vorgeschlagen darf das Gericht aber nur dann auf ein Tätigkeitsverbot verzichten, wenn dieses nicht notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten. Laut Botschaft ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Der Bundesrat gesteht allerdings auch ein, dass Prognosen über menschliches Verhalten notgedrungen mit einem erheblichen Unsicherheitsfaktor belastet sind.
Nachträgliche Überprüfung
Die Härtefallklausel ist nicht der einzige Vorbehalt des Bundesrats gegen ein automatisches, lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Kindern. In seinem Entwurf schlägt er auch die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung vor: Der Täter soll nach zehn Jahren um Aufhebung eines lebenslangen Tätigkeitsverbots ersuchen können. Bei Pädophilen ist eine Aufhebung ausgeschlossen.
Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf hat der Bundesrat auch bei der nachträglichen Überprüfung die Schraube angezogen. Bei gewissen Delikten war dort nämlich die Möglichkeit einer Revision bereits nach drei Jahren vorgesehen.
Durchgesetzt werden soll das lebenslange Tätigkeitsverbot mit einem Auszug aus dem Strafregister und dem neuen Sonderprivatauszug. Mit diesem können Arbeitgeber, Organisationen und Bewilligungsbehörden prüfen, ob gegen einen Bewerber oder einen Mitarbeitenden ein Verbot ausgesprochen worden ist. Zudem sollen Täter in der Regel durch die Bewährungshilfe überwacht und betreut werden.
Gesetz bereits verschärft
Die neuen Bestimmungen sollen das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Tätigkeitsverbot ergänzen. Damals wurde das Berufsverbot zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot ausgeweitet. Das Gericht kann seither auch ausserberufliche Tätigkeiten in Vereinen oder anderen Organisationen verbieten, wenn nötig auch lebenslang.
Zudem wurde das Tätigkeitsverbot durch ein Kontakt- und Rayonverbot ergänzt. Dieses Verbot schützt Menschen nicht nur vor Sexualstraften, sondern zum Beispiel auch vor häuslicher Gewalt oder Nachstellungen. Weil Volk und Stände im Mai 2014 die Pädophilen-Initiative angenommen haben, müssen die Regeln erneut verschärft werden.