Bundesrat unterstützt bessere Information für Opfer

Opfer von Straftaten sollen darüber informiert werden, wenn der Täter flüchtet, vorzeitig entlassen wird oder Hafturlaub erhält. Der Bundesrat unterstützt entsprechende Vorschläge der Rechtskommission des Nationalrats.

Opfer sollen vor Begegnungen mit Tätern geschützt werden (Symbol) (Bild: sda)

Opfer von Straftaten sollen darüber informiert werden, wenn der Täter flüchtet, vorzeitig entlassen wird oder Hafturlaub erhält. Der Bundesrat unterstützt entsprechende Vorschläge der Rechtskommission des Nationalrats.

Der Gesetzesentwurf hat zum Ziel, dass Opfer und weitere von einer Straftat betroffene Personen nicht nur über das laufende Strafverfahren, sondern auch über wesentliche Entscheide zum Strafvollzug des Täters oder über dessen Flucht informiert werden. Damit sollen sie vor unerwarteten und unerwünschten Begegnungen geschützt werden.

Für diese Informationsrechte nach Abschluss des Strafverfahrens fehlte bisher eine gesetzliche Grundlage. Aufgrund einer parlamentarischen Initiative von Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL) hat die Rechtskommission des Nationalrats einen Entwurf ausgearbeitet und dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt.

Sie schlägt vor, dass neben dem Opfer auch dessen Angehörige und Dritte wie etwa Tatzeugen ein Recht auf Auskunft erhalten. Zum Schutz vor Rache oder Selbstjustiz des Opfers kann die Behörde eine Information jedoch ablehnen.

Umfassende Abwägung der Interessen

In seiner Stellungnahme begrüsst der Bundesrat die Ausdehnung der Informationsrechte für die Opfer von Straftaten. Dass diese auch für Zeugen, vermeintliche Opfer und indirekt Betroffene gelten sollen, geht ihm aber zu weit. Auch Angehörige sollten seiner Meinung nach nur dann die gleichen Informationsrechte wie Opfer haben, wenn sie ein besonderes Schutzinteresse geltend machen können.

Der Bundesrat verlangt auch, dass vor einer Information eine umfassende Abwägung der Interessen des Täters und jener der Opfer respektive der Angehörigen vorgenommen wird. Der Entwurf sieht eine Verweigerung oder einen Widerruf der Informationsrechte nur dann vor, wenn der Verurteilte einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre.

Der Entwurf geht nun mit den Änderungsvorschlägen des Bundesrats an den Nationalrat.

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