Die Schweiz soll ihr Asylrecht den neusten Entwicklung der EU anpassen. Diese beschloss im Juli eine Änderung des Dublin-Abkommens. Betroffene Asylsuchende werden in der Schweiz künftig eher in Haft genommen, die Haftdauer soll aber verkürzt werden.
Mit dem Dublin-Abkommen können Asylsuchende, die bereits in einem anderen Abkommensstaat ein Asylgesuch gestellt haben, in diesen überstellt werden. Betroffene kann die Schweiz heute bis zu sechs Monate in Haft nehmen, um die Wegweisung vorzubereiten und durchzuführen.
Nach dem Willen des Bundesrates soll diese Ausschaffungshaft künftig je nach Fall zwischen sechs Wochen und fünf Monaten dauern, wie das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am Mittwoch mitteilte. Diese kürzere Frist gebe die Dublin-III-Verordnung vor, welche die Schweiz bis Juli 2015 übernehmen muss. Zu dieser Änderung im Ausländergesetz eröffnete die Landesregierung eine Vernehmlassung bis am 15. November.
Allerdings kann die Schweiz nach dem Vorschlag des Bundesrates künftig Betroffene auch früher in Haft nehmen. Damit soll die Gefahr reduziert werden, dass diese untertauchen. 1157 Personen wurden im ersten Halbjahr 2013 im Rahmen des Dublin-Abkommens an den zuständigen Staat überstellt. Allerdings tauchten viele Asylsuchende unter.
Aufschiebende Wirkung verankern
Weitere Änderungen wegen der neuen EU-Verordnung betreffen die Beschwerdemöglichkeiten für Personen in Dublin-Verfahren. Die EU verlangt, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, bei Beschwerden eine aufschiebende Wirkung zu beantragen. Das soll auch in der Schweiz explizit verankert werden.
Ausserdem werden Fristen für die verschiedenen Etappen im Dublin-Verfahren angepasst. Nach Angaben des EJPD sollen die Änderungen zu «effizienteren Dublin-Verfahren führen und die Rückführung von Asylsuchenden erleichtern». Eingeführt werden die Änderungen indes nur, wenn das Parlament zustimmt.
Keine Fingerabdruck-Daten für die Schweizer Polizei
Angepasst wird ausserdem die Rechtsgrundlage für die Datenbank Eurodac, in der Asylsuchende europaweit erfasst werden – unter anderem mit ihren Fingerabdrücken. Dort sollen künftig weitere, vor allem administrative, Daten gesammelt werden.
Die markanteste Änderung innerhalb der EU bleibt für die Schweiz jedoch folgenlos, zumindest vorerst. In der EU soll künftig die Polizei auf die Fingerabdruck-Daten in Eurodac auch zugreifen können, um Verbrechen aufzuklären. Dies ist umstritten, da Asylsuchende damit einem Generalverdacht unterstellt werden könnten.
Die Schweizer Polizei darf die Datenbank zu diesem Zweck jedoch nicht verwenden. Dafür wäre eine Zusatzvereinbarung nötig, was «erst in ein paar Jahren möglich» sei, hält der Bundesrat in den Vernehmlassungsunterlagen fest. Ohne Zugriff gewährt die Schweiz auch anderen Ländern keinen Zugriff auf die eigenen Daten für die Strafverfolgung.
EU strebt Harmonisierung an
Die Anpassungen gehen auf Bestrebungen der EU zurück, das Asylrecht europaweit einheitlicher zu gestalten. Vorgesehen ist zum Beispiel, dass Asylanträge künftig innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden. Gestärkt werden sollen die Beschwerderechte der Asylsuchenden und diese sollen auch früher einer Arbeit nachgehen können.
Auch in der Schweiz läuft eine umfassende Neugestaltung des Asylwesens. Sie hat zum Ziel, dass Verfahren rascher abgeschlossen werden können; dabei ist unter anderem auch eine kostenlose Rechtsvertretung für Asylsuchende vorgesehen.