Freier von minderjährigen Prostituierten sollen bestraft werden. Mit dieser und weiteren Anpassungen des Strafgesetzbuches erfüllt die Schweiz die Bedingungen der Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch.
Die Schweiz ist eines der wenigen Länder Europas, in denen käuflicher Sex mit 16- und 17-Jährigen nicht strafbar ist. Dies soll sich ändern: Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zum Beitritt zur Konvention und zur dafür notwendigen Revision des Strafgesetzbuches verabschiedet, wie das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mitteilte. Diese weicht inhaltlich nicht vom unumstrittenen Vernehmlassungsentwurf ab.
Vorlage unumstritten
Die Europaratskonvention will die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen umfassend schützen. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, namentlich den sexuellen Missbrauch von Kindern, Kinderprostitution, Kinderpornografie und die erzwungene Teilnahme von Kindern an pornografischen Vorführungen zu bestrafen.
Die Schweiz hat die Konvention am 16. Juni 2010 unterzeichnet. Da sie die meisten Anforderungen erfüllt, müssen nur einzelne Strafgesetz-Artikel verschärft werden. So macht sich heute ein Freier nur strafbar, wenn die oder der Prostituierte unter 16 Jahre alt ist und er selbst mehr als drei Jahre älter ist.
Minderjährige Prostituierte bleiben straffrei
Künftig müssen Freier mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen, wenn sie die sexuellen Dienste von Minderjährigen in Anspruch nehmen. Die minderjährigen Prostituierten selber bleiben straffrei.
Strafbar wird auch die Förderung der Prostitution Minderjähriger: Zuhälter, Bordellbetreiber oder Escort-Services, die mit Gewinnabsichten die Prostitution erleichtern oder begünstigen, werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft. Als Täter kommen aber auch Familienmitglieder oder Freunde in Frage.
Kinderpornografie: Kein Ausweichen mehr möglich
Künftig sollen Kinder und Jugendliche bis 18-jährig zudem vor der Mitwirkung bei sexuellen Darstellungen geschützt werden. Dabei lässt der angepasste Gesetzesartikel kaum Spielraum:
Wer Gegenstände oder Vorführungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten mit Minderjährigen zum Inhalt haben, «herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich beschafft oder besitzt», kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.