Der Streit um die Übernahme des verschärften EU-Waffenrechts läuft seit Monaten heiss. Die Schützen kämpfen vor allem gegen die Beschränkung der Magazinkapazität und die «Vereinspflicht». Der Bundesrat will die EU-Bestimmungen trotzdem ins Schweizer Recht übernehmen.
Zur Übernahme ist die Schweiz als Schengen-Staat verpflichtet. Dieser Pflicht will der Bundesrat auch nachkommen, wie er am Freitag formell entschieden hat.
Die Aufgabe stellt die Regierung vor eine schwierige Aufgabe. Mit Unterstützung der SVP laufen die politisch gut positionierten Schützen seit Monaten Sturm gegen die drohende Verschärfung des Waffenrechts. Ein Referendum dagegen gilt als sicher. Bei einem Nein droht der Schweiz der Ausschluss aus dem Schengen-Raum.
Der Bundesrat verspricht daher eine pragmatische Umsetzung. Vorhandenen Spielraum will er ausschöpfen, um die Traditionen des schweizerischen Schiesswesens zu wahren.
Umstrittene Vorschriften
Die Schweiz hat zwei Jahre Zeit, die neuen Bestimmungen der EU-Waffenrichtlinie ins Schweizer Recht zu überführen. Viele davon erfüllt die Schweiz bereits. Einige sind aber heftig umstritten, darunter die Beschränkung der Magazinkapazität.
Heute kennt das Schweizer Waffenrecht diesbezüglich keine Vorschriften. Anders als etwa in Deutschland können für Gewehre und Pistolen beliebig grosse Magazine gekauft und für Jagd- oder Sportzwecke eingesetzt werden. Nach Ansicht des EU-Gesetzgebers machen grosse Magazine Waffen aber besonders gefährlich, weshalb die Schweiz nun ebenfalls Limiten einführen muss.
Für Pistolen gelten Magazine mit einer Kapazität von 20 Schuss als Obergrenze, was für die meisten handelsüblichen Modelle keine Einschränkung bedeutet. Anders bei Gewehren, bei welchen die heute üblichen 20- oder 30-Schuss-Magazine auf 10 Schuss beschränkt werden. Sobald ein grösseres Magazin eingesetzt ist, gilt die Waffe als «verbotene Waffe».
Verboten sind auch die Magazine selber. Wer ohne Ausnahmebewilligung ein Magazin mit zu grosser Kapazität besitzt und ertappt wird, muss seine Waffen gemäss der EU-Richtlinie abgeben. Ebenfalls verboten sind vollautomatische Waffen in den Händen von Zivilisten – auch solche, die zu halbautomatischen Waffen umgebaut worden sind. Grundsätzlich entspricht das dem geltenden Schweizer Recht. Davon gibt es heute aber Ausnahmen.
Auflagen für Sturmgewehr-Besitzer
So dürfen Schweizer Wehrpflichtige ihr Sturmgewehr nach Beendigung der Dienstpflicht mit nach Hause nehmen, wobei das Umstellen auf Serienfeuer durch einen einfachen technischen Eingriff verunmöglicht wird. Auf Betreiben der Schweizer Unterhändler enthält die EU-Richtlinie einen speziellen Passus, der dies für zulässig erklärt.
Die Ausnahme für voll- und halbautomatische Waffen mit hoher Magazinkapazität ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der Besitzer Mitglied einer offiziellen Sportschützenorganisation ist und regelmässig für eine international anerkannte Schiesssportart trainiert. Gegen diese Auflage laufen die Schweizer Schützen Sturm.
Eine weitere Ausnahme gilt für Sammler. Neben den Bedingungen, die für den Waffenerwerbsschein zu erfüllen sind, genügt heute in der Regel ein schriftliches Gesuch, um die Bewilligung für den Kauf einer vollautomatischen Waffe zu Sammlerzwecken zu erhalten. Das EU-Recht enthält strenge Auflagen, wobei der Wortlaut viel Spielraum lässt. Eine Fortführung der heutigen Praxis dürfte aber nicht im Sinn der EU-Gesetzgeber sein.
Die EU hatte die Feuerwaffenrichtlinie als Reaktion auf die Terroranschläge von Paris Ende 2015 verschärft. Einige der beschlossenen Einschränkungen beziehen sich direkt auf die bei den Attentaten verwendeten Waffen. Dazu gehören strengere Regeln für den Online-Handel.
Einschränkungen beim Privathandel
In der Schweiz können Private heute Feuerwaffen via Inserat und Postversand handeln, sofern die Identität des Käufers festgestellt werden kann und ein Waffenerwerbsschein vorliegt. Das neue EU-Recht verlangt nun jedoch, dass der Kauf über einen Waffenhändler oder eine Behörde abgewickelt wird. Der direkte Handel unter Privaten würde damit verboten.
Die EU-Richtlinie sieht auch Einschränkung zum Beispiel für Signal- oder Platzpatronen-Pistolen vor, die zu einer scharfen Waffe umgebaut werden könnten. Für das Deaktivieren von Feuerwaffen gelten zudem bestimmte Standards. In Paris waren Menschen durch Waffen gestorben, die deaktiviert waren, aber wieder brauchbar gemacht worden sind.
Die Richtlinie enthält weiter Vorschriften für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Diese erfüllt die Schweiz nach Ansicht der Schweizer Behörden bereits. Das gleiche gilt für die Kennzeichnung von Waffen und Waffenbestandteilen und die Waffenregister. Diese sollen weiterhin von den Kantonen geführt werden können.