Bundesrat will Konkubinatspaaren die Stiefkindadoption ermöglichen

Trotz Kritik aus bürgerlichen Kreisen hält der Bundesrat an der Lockerung des Adoptionsrechts fest. Künftig soll die Adoption von Stiefkindern nicht mehr nur Ehepaaren möglich sein, sondern auch Konkubinats- und gleichgeschlechtlichen Paaren in eingetragener Partnerschaft.

Kinderwagen in Reih und Glied (Symbolbild) (Bild: sda)

Trotz Kritik aus bürgerlichen Kreisen hält der Bundesrat an der Lockerung des Adoptionsrechts fest. Künftig soll die Adoption von Stiefkindern nicht mehr nur Ehepaaren möglich sein, sondern auch Konkubinats- und gleichgeschlechtlichen Paaren in eingetragener Partnerschaft.

Der Bundesrat hat am Freitag eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuchs zuhanden des Parlaments verabschiedet. Er verfolgt damit mehrere Ziele: Einerseits soll das Adoptionsrecht flexibler werden, damit den Umständen des Einzelfalls und vor allem dem Kindeswohl besser Rechnung getragen werden kann.

Bei den Adoptionsvoraussetzungen soll Schematismus so weit wie möglich vermieden werden, schreibt der Bundesrat in der Botschaft.

Zehntausende Kinder betroffen

Andererseits soll das Adoptionsrecht zeitgemässer werden. Der Bundesrat verweist in dem Zusammenhang auf die 2007 eingeführte eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare und die wachsende Zahl faktischer Lebensgemeinschaften.

In der Schweiz wachsen in schätzungsweise 25’000 Haushalten Stiefkinder in solchen Partnerschaften auf. «Ein Kind darf keinen Nachteil haben, nur weil die Eltern eine bestimmte Lebensform gewählt haben», erklärte Justizministerin Simonetta Sommaruga vor den Bundeshausmedien.

Aufgrund verschiedener Aufträge des Parlaments hat der Bundesrat letztes Jahr einen Entwurf in die Vernehmlassung geschickt. Die am Freitag verabschiedete Vorlage bleibt in den wesentlichen Punkten auf der Linie dieser Vorschläge.

Insbesondere hält der Bundesrat daran fest, dass der gleichgeschlechtliche Partner oder die Partnerin eines Elternteils dessen Kind adoptieren können soll, wenn die Partner in eingetragener Partnerschaft leben. Wie bei allen Adoptionen muss auch in diesen Fällen abgeklärt werden, ob dies dem Kindswohl dient.

Kein Schaden durch Absicherung

Der Bundesrat hat die Kritik aus konservativen und kirchlichen Kreisen an der Stiefkindadoption in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zur Kenntnis genommen.

Das Wohl des Kindes, das ohnehin bei einem gleichgeschlechtlichen Paar aufwachse, werde aber nicht dadurch gefährdet, dass es zu seiner rechtlichen Absicherung noch einen weiteren Vater oder eine weitere Mutter erhalte, hält er in der Botschaft fest.

Dem gleichen Ziel dient auch die Öffnung der Stiefkindadoption für faktische Partnerschaften. In der Vernehmlassungsvorlage hatte der Bundesrat diese als Variante vorgeschlagen, und nun in den Entwurf aufgenommen. Wenn die Stiefkindadoption im Grundsatz erlaubt werde, sei es konsequent, diese bei allen eheähnlichen Partnerschaften von einer gewissen Stabilität zuzulassen, schreibt der Bundesrat.

Das Kriterium der Stabilität gewichtet er dabei hoch: Sowohl bei gleichgeschlechtlichen als auch bei Konkubinatspaaren ist Bedingung für eine Adoption, dass das Paar seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt, bevor es das Adoptionsgesuch einreicht.

Nach geltendem Recht müssen Ehegatten vor einer Adoption fünf Jahre verheiratet sein. Auch bei ihnen ist künftig das Führen des gemeinsamen Haushalts und nicht mehr die Dauer der Ehe entscheidend.

Abweichungen von der minimalen Beziehungsdauer sieht der Bundesrat nicht vor. Bei anderen Adoptionsvoraussetzungen hingegen will er zum Wohl des Kindes den Spielraum erweitern.

«Erhebliche Vorbehalte»

Bei der Stiefkindadoption soll es bleiben: Unverheirateten will der Bundesrat weiterhin nicht erlauben, ein anderes Kindes als jenes des Partners oder der Partnerin gemeinsam zu adoptieren. Der Bundesrat verweist in der Botschaft darauf, dass in «gewissen Teilen der Bevölkerung erhebliche Vorbehalte» gegen eine so weit gehende Lockerung bestünden.

Weiterhin kann aber eine Person, die weder verheiratet ist noch in eingetragener Partnerschaft lebt, ein Kind allein adoptieren. Die Einzeladoption steht auch Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft offen, aber nur unter eingeschränkten Bedingungen.

Die Revision enthält weitere Neuerungen. Beispielsweise soll die Adoption volljähriger Personen erleichtert werden. Zudem soll das Kind mehr Mitspracherecht bei der Adoption bekommen.

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