Das Bundesstrafgericht in Bellinzona TI hat am Dienstag den Bombenleger von Zürich-Seebach zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der Bombenleger von Zürich-Seebach wurde vom Bundesstrafgericht in Bellinzona TI zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 149 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. Die Anwalts- und Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt rund 60‘000 Franken muss der ehemalige LKW-Fahrer tragen.
Der Prozess war für vier Monate unterbrochen worden, da noch zusätzliche Beweismittel zu den Akten genommen wurden. Das Gericht sah es für nötig an, einen Vorstrafenbericht aus Belgien, wo der Verurteilte aufwuchs, mit in das Verfahren einzubeziehen.
Zwei Rohrbomben deponiert
Der 49-Jährige hatte Ende Juni 2013 aus Rache zwei selbstgebastelte Sprengsätze an zwei darauffolgenden Tagen auf dem Firmengelände seines ehemaligen Arbeitgebers in Zürich-Seebach gezündet.
Laut Anklageschrift war dem Mann ein Jahr vor der Tat vom Rohrreinigungsunternehmen gekündigt worden. Da er für die erste Bombe jedoch einen falschen Zünder verwendete, konnte der Sprengsatz nicht seine volle Wirkungskraft entwickeln.
Beim zweiten Versuch, am frühen Morgen des 26. Juni, funktionierte der Sprengkörper. Das Eingangstor öffnete sich um diese Uhrzeit automatisch. Verletzt wurde jedoch niemand und es kam auch zu keiner Sachbeschädigung. Gemäss Anklage hatte der Beschuldigte erwartet, dass sein ehemaliger Vorgesetzter als erster das Tor passieren würde.
«Gefährdungsabsicht» statt Mordversuch
Den Richtern zufolge, stellte der Sprengsatz keine Gefahr für «Leib und Leben» dar. Dies sei auch durch Mitarbeiter des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes nachgewiesen worden, die baugleiche Sprengsätze zur Explosion brachten, erklärten die Richter.
Laut Gericht bestand jedoch «klare Gefährdungsabsicht», da der Täter den Sprengsatz in einem Betrieb zündete, in dem auch in der Nacht gearbeitet wird. Somit konnte er davon ausgehen, dass das Tor, an dem der Sprengsatz angebracht war, regelmässig passiert wird.
Aufgrund der detaillierten Planung und der klar durchdachten Vorbereitung seines Verbrechens, kann der Verurteilte laut Gericht keine verminderte Schuldfähigkeit für sich geltend machen. Es gebe allerdings Hinweise auf «eine wahnhafte Störung», die während der dreijährigen Probezeit durch eine psychotherapeutische Beratung geheilt werden soll.
Der 49-jährige stellte sich nach der Tat der Polizei. Diese Form der Kooperation wurde strafmildernd bewertet.