Der Aargauer Regierungsrat muss den Taxpunktwert für ambulante Leistungen der Ärzte neu festlegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Krankenversicherer setzten sich im Streit gegen den Ärzteverband durch. Das Gericht rüffelt den Kanton in ungewohnt klaren Worten.
Im Juli 2013 hatte der Regierungsrat den Taxpunktwert festgelegt, weil sich die Ärzte und die Krankenversicherer erneut nicht auf einen Wert einigen konnten. Der Regierungsrat kam den Ärzten etwas entgegen: Er erhöhte den Taxpunktwert «Tarmed» um 2 Rappen auf 91 Rappen.
Gegen diesen Entscheid reichten der Aargauische Ärzteverband (AAV) und die Tarifsuisse, die Organisation der Krankenkassen für Tarifverhandlungen, beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen je eine Beschwerde ein. Im Grundsatz wollte der AAV einen höheren Ansatz, die Tarifsuisse dagegen einen tieferen Ansatz.
Das Bundesverwaltungsgericht gab in seinem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid im Hauptpunkt den Krankenversicherungen recht. Konkret muss der Regierungsrat erneut einen Taxpunktwert festlegen.
Regierung muss über die Bücher
Allerdings soll der Regierungsrat dieses Mal zuerst seine Hausaufgaben machen. Er müsse die konkreten Kosten- sowie Leistungsdaten der niedergelassenen Ärzte berücksichtigen, verlangt das Bundesverwaltungsgericht.
Der Regierungsrat habe sich damit begnügt, zum früher geltenden Tarif den Anstieg des Landesindexes für Konsumentenpreise hinzuzurechnen und den Taxpunktwert zu erhöhen, führen die Richter in den Erwägungen aus. Er habe keine Überlegungen zur Leistungs- und Kosteneffizienz angestellt.
Eine Festsetzung des Werts sei zwar ausnahmsweise ohne Berücksichtigung konkreter Daten zulässig – allerdings nur, wenn die vorhandenen Daten mangelhaft seien sind und es deshalb nicht möglich sei, auf diese abzustellen.
Im konkreten Fall spiele dies keine Rolle, da es der Regierungsrat – beziehungsweise das zuständige Departement Gesundheit und Soziales (DGS) der Regierungsrätin Susanne Hochuli (Grüne) – unterlassen habe, bei den Leistungserbringern die Daten einzuverlangen.
Untersuchungspflicht verletzt
Weil der Regierungsrat nicht einmal versucht habe, solche Daten zu erhalten, habe er seine Untersuchungspflicht verletzt. Es könne deshalb gestützt auf die vorhandenen Akten auch nicht überprüft werden, ob der festgesetzte Taxpunktwert den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entspreche, halten die Richter fest.
Der Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig und kann nicht mehr angefochten werden. Der Regierungsrat ist nun verpflichtet, bei den Leistungserbringern die notwendigen Daten einzufordern und einen neuen Taxpunktwert für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 festzusetzen.
(C-4505/2013, C-4480/2013; Urteil vom 22. Juli 2016)