Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen hat eine Busse der Wettbewerbskommission (Weko) gegen den deutschen Autohersteller BMW bestätigt. Die Weko hatte den Autokonzern im Mai 2012 mit 156 Millionen Franken wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden gebüsst.
Das Bundesverwaltungsgericht weist nun die dagegen erhobene Beschwerde von BMW ab. Es erachtet in seiner Begründung die Vertragsklausel, die den BMW-Händlern im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verbietet, Exporte in Länder ausserhalb des EWR und damit auch in die Schweiz zu tätigen, als eine unzulässige vertikale Gebietsabrede im Sinnes des Kartellgesetzes (KG).
Das Urteil kann noch beim Bundesgericht angefochten werden.
Zum Schaden der Konsumenten
Im Oktober 2010 hatte die Weko eine Untersuchung gegen BMW eröffnet. Die Weko reagierte damit auf zahlreiche Beschwerden von Schweizer Kunden, die erfolglos versucht hatten, einen Neuwagen der Marke BMW oder MINI im Ausland zu erwerben.
Zwischen Herbst 2010 und 2011 kosteten die Autos des deutschen Herstellers laut Weko in der Eurozone im Durchschnitt 20 bis 25 Prozent weniger als in der Schweiz. Aufgrund des starken Franken hätten Kunden je nach Modell 7000 bis 42’000 Franken sparen können. Wegen einer Exportverbotsklausel konnten die Kunden jedoch nicht von den Wechselkursvorteilen profitieren.
Gut anderthalb Jahre später hielt die Weko fest, dass BMW in nicht akzeptabler Weise den Schweizer Markt zum Nachteil der Schweizer Konsumenten geschützt habe. Die Weko verhängte damals eine Busse von 156 Millionen Franken gegen BMW. Es handelte sich um die dritthöchste Busse, die sie zuvor je verhängt hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt nun auch die Höhe der Busse, indem es feststellt, dass bei solchen Abreden ein Unternehmen mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet werden kann.
Rückenstärkung für Weko
Die Weko zeigte sich am Freitag erfreut über den Entscheid des Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht stärke damit der Weko den Rücken. «Der Entscheid hat eine Signalwirkung», erklärte Weko-Sprecher Patrik Ducrey am Freitag auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda.
Das Gericht habe klargestellt, dass es gegen eine Abschottung des Schweizer Marktes durch die Behinderung von Direkt- und Parallelimporten sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe damit zudem frühere Urteile, wie etwa im Fall Elmex, bestätigt. Bei der Weko ist derzeit noch der Fall GE Healthcare hängig, bei dem es ebenfalls um den Verdacht der Behinderung von Parallelimporten von GE Ultraschallgeräten geht.