Bundesverwaltungsgericht vergibt Konzession für Ostschweiz an TVO

Die Regionalfernseh-Konzession für die Ostschweiz geht definitiv an Tele Ostschweiz (TVO) der NZZ-Gruppe. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde von Konkurrent Günter Heuberger und seinem Tele Säntis (in Gründung) abgewiesen.

Blick in ein Studio von Tele Ostschweiz (Archiv) (Bild: sda)

Die Regionalfernseh-Konzession für die Ostschweiz geht definitiv an Tele Ostschweiz (TVO) der NZZ-Gruppe. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde von Konkurrent Günter Heuberger und seinem Tele Säntis (in Gründung) abgewiesen.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hatte die Regionalfernseh-Konzession für das Versorgungsgebiet Ostschweiz 2008 ein erstes Mal an TVO vergeben. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Entscheid 2009 auf Beschwerde von Günter Heuberger und seinem Tele Säntis jedoch wieder auf.

Kein Weiterzug möglich

Das UVEK wurde dabei vom Gericht zu einer vertieften Prüfung der Frage verpflichtet, ob die Konzessionierung von TVO zu einer Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt führe. Gestützt auf ein Gutachten der Wettbewerbskommission (WEKO) verneinte das UVEK dies und bestätigte 2011 die Konzessionsvergabe an TVO.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die erneute Beschwerde von Heuberger nun abgewiesen und den Vergabeentscheid bestätigt. Das Urteil kann nicht mehr ans Bundesgericht weitergezogen werden. Zu prüfen hatte das Gericht einzig die bereits zuvor aufgeworfene Frage einer Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt.

Kein Missbrauch

Die Richter in St. Gallen verweisen in ihrem Entscheid auf das Gutachten der WEKO. Diese hatte die Auffassung vertreten, dass die TVO AG beziehungsweise die NZZ-Gruppe (NZZ, St. Galler Tagblatt, Radio FM1, Tele Ostschweiz) in der Ostschweiz nur auf dem Radiowerbemarkt eine marktbeherrschende Stellung habe.

Gemäss dem Urteil ist das UVEK sodann zu Recht zum Schluss gekommen, dass ein Missbrauch der NZZ-Gruppe in diesem Markt nicht gegeben sei und sie deshalb in den hier interessierenden Märkten die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährde. (Urteil A-6542/2011 vom 22.8.2012)

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