Konsumentenschutzorganisationen können nicht gerichtlich gegen die schweizerische Zulassung für ausländische Produkte nach dem „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ vorgehen. Die Stiftung für Konsumentenschutz ist vor Bundesverwaltungsgericht abgeblitzt.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hatte 2010 einer deutschen Firma die Bewilligung erteilt, ihre nach deutschen Vorschriften hergestellten Sahnebonbons in der Schweiz in Verkehr zu bringen. Das BAG stützte sich dabei auf das 2010 in der Schweiz gesetzlich verankerte Cassis-de-Dijon-Prinzip.
Kein Beschwerderecht
Dieses legt fest, dass Produkte, die in der EU bzw. im EWR korrekt im Verkehr sind, auch in der Schweiz verkauft werden dürfen. Gegen den BAG-Entscheid gelangte die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) ans Bundesverwaltungsgericht, das auf die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimiation nun gar nicht eingetreten ist.
Laut Gericht sind Kosumentenschutzorganisationen bei der Wahrnehmung ihrer „Marktüberwachung“ nicht auf ein Beschwerderecht als private Drittpartei in Cassis-de-Dijon-Verfahren angewiesen. Ihre Funktion bestehe vielmehr darin, an der politischen Diskussion teilzunehmen und den Meinungsbildungsprozess mitzuprägen.
Eine Beschwerdelegitimation von Konsumentenschutzorganisationen würde nur bestehen, wenn ihnen diese von Gesetzes wegen ausdrücklich eingeräumt würde. Das sei aber nicht der Fall.
Schrift zu klein
Die SKS hatte argumentiert, dass beim Bonbon die nach Schweizer Lebensmittelrecht geforderte Schriftgrösse der Produktbezeichnung nicht eingehalten sei. Durch eine zu kleine oder unleserliche Schrift würden grundlegende Interessen der Konsumenten gefährdet, etwa bei den Informationen über allergisch wirksame Zutaten.
Wie die SKS am Donnerstag mitteilte, wird sie den Entscheid nicht ans Bundesgericht weiterziehen. Vielmehr warte sie ab, wie das Parlament über die parlamentarische Initiative von Nationalrat und Bauernverbandsdirektor Jacques Bourgeois (FDP/FR) entscheidet. Diese verlangt, dass Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausgeklammert werden.
Falls Lebensmittel weiterhin unter dieses Prinzip fallen sollten, wollen die SKS und ihre Partnerorganisationen einen politischen Vorstoss initiieren, damit den Konsumentenschutz-Organisationen die Beschwerdelegitimation in solchen Verfahren zugesprochen wird. (Urteil C-465/2011 vom 28.3.2012)