Das Hotel Euler darf seine Terrasse nicht beheizen

Das Beheizen einer Restaurantterrasse bleibt in Basel verboten: Das Appellationsgericht hat am Donnerstag den Rekurs des Hotels Euler beim Bahnhof SBB gegen die Ablehnung seines Gesuches abgewiesen. Die Ablehnung sei gesetzeskonform und verletze die Wirtschaftsfreiheit nicht.

(Bild: Norbert Aepli)

Das Beheizen einer Restaurantterrasse bleibt in Basel verboten: Das Appellationsgericht hat am Donnerstag den Rekurs des Hotels Euler beim Bahnhof SBB gegen die Ablehnung seines Gesuches abgewiesen. Die Ablehnung sei gesetzeskonform und verletze die Wirtschaftsfreiheit nicht.

Das Hotel hatte für fünf Infrarot-Heizstrahler auf seiner Terrasse zum Centralbahnplatz hin eine Bewilligung beantragt. Die Terrasse ist mit einer einrollbaren Stoffmarkise gedeckt sowie vorne und seitlich mit Glas-Windschutz versehen. So sitze man gar nicht wirklich im Freien, argumentierte der Hotel-Anwalt.

Der Hotelanwalt verwies zudem auf den Arbeitnehmerschutz, da das Servicepersonal, das ständig hinein und hinaus müsse, nicht winterlich gekleidet sein könne. Weil bei Marktständen Heizungen möglich sind, sei das Verbot für das Hotel unverhältnismässig – zumal angesichts des relativ tiefen Energieverbrauchs der Strahler.

Energiegesetz ist einzuhalten

Das Hotel mit 130 Betten habe heute nur knapp 30 Plätze im Restaurant innen, weshalb die 60 Terrassenplätze auch im Winter dringend benötigt würden für das Frühstück, rechnete der Hotelanwalt vor. Hotelgäste seien von andern Städten beheizte Terrassen gewohnt und mit der kalten Euler-Terrasse nicht zufrieden.

Das fünfköpfige Appellationsgericht folgte jedoch der Argumentation des Amtes für Umwelt und Energie, wonach diese Terrasse keineswegs eine geschlossene Situation darstellt. Servicepersonal könne anders als Marktfahrer eben regelmässig ins Hausinnere gehen, um sich aufzuwärmen – ein Erkrankungsproblem sei nicht mit Zahlen belegt.

Das Heizstrahlerverbot sei kein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, da eine Gesetzesgrundlage bestehe, ein öffentliches Interesse verfolgt werde und es auch verhältnismässig sei, sagte der Gerichtspräsident. Das Hotel könne wie andere Lokale auch im Winter den Gästen Decken zur Verfügung stellen.

Platzmangel selbstverschuldet

Bei einer Bewilligung wollten gewiss die anderen Restaurants ihre Terrassen auch beheizen, was spätestens in der Summe das öffentliche Interesse tangiere. Das Platzproblem sei hausgemacht, habe doch das Hotel einen Teil des Parterres an ein Café abgetreten und wolle seine Säle anderweitig nutzen – beides unternehmerische Entscheide.

Das Appellationsgericht ist mit dem kantonalen Energiegesetz von 1998 vertraut, welches das Heizen im Freien und von offenen Bauten und Anlagen verbietet: Bei dieser Verhandlung gehörte ihm auch Ersatzrichterin Barbara Schneider an, von 1997 bis Anfang 2009 Baudirektorin und so auch für Umweltschutz und Energie zuständig.

Ob das Hotel seinen Rekurs ans Bundesgericht weiterzieht, ist gemäss seinem Anwalt noch offen. Man werde dies anhand des schriftlichen Urteils entscheiden, das erst in einigen Wochen vorliegen wird.

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