Datenschützer behält sich Weiterzug des moneyhouse.ch-Urteils vor

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte, Hanspeter Thür, hat auf die Wiederaufschaltung der Moneyhouse-Personensuche reagiert. Er rief „alle, die ihre Adresse nicht öffentlich machen wollen auf, bei moneyhouse.ch ein Löschungsbegehren zu stellen“.

Skeptisch: Der Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür (Archiv) (Bild: sda)

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte, Hanspeter Thür, hat auf die Wiederaufschaltung der Moneyhouse-Personensuche reagiert. Er rief „alle, die ihre Adresse nicht öffentlich machen wollen auf, bei moneyhouse.ch ein Löschungsbegehren zu stellen“.

Falls das Unternehmen nicht am gleichen Tag noch auf die Forderung reagiere, solle man ihn benachrichtigen.

Thür befürchtet zudem, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits die Grundsatzfrage, ob moneyhouse.ch mit der Veröffentlichung gesperrter Daten gegen das Datenschutzrecht verstösst, verneinen könnte.

Er klärt die Frage nach dem Präjudiz zurzeit ab. Wäre dies der Fall, will er den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen.

Unter Auflagen wieder aufgeschaltet

Das Bundesverwaltungsgericht hatte am Dienstag entschieden, dass moneyhouse.ch seinen Dienst „Personensuche“ wieder in Betrieb nehmen dürfe, unter der Auflage, dass das Informations-Portal den Gesuchen von betroffenen Personen um Löschung ihrer Daten noch am Tag des Eingangs nachkommt.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte moneyhouse.ch vor zwei Wochen superprovisorisch verboten, seinen Dienst „Personensuche“ weiter anzubieten. Die Richter in Bern reagierten damit auf ein Gesuch Thürs.

Interesse an Offenlegung

In seiner Zwischenverfügung kommt das Gericht zum Schluss, dass die angeordnete Einstellung der Personensuche bei Daten klarerweise nicht erforderlich ist, welche eine Person in Verbindung zu Informationen des Handelsregisters bringen. Bei diesen Daten bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit an Offenlegung.

Bei den anderen Daten könne nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen in den Datenbestand von moneyhouse.ch Eingang gefunden hätten, die von den betroffenen Personen gesperrt worden seien. Auch diese „gesperrten“ Daten könnten allerdings aus zahlreichen anderen Quellen frei beschafft werden.

Bedroht gefühlt

Um hier einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden, genüge es, wenn moneyhouse.ch entsprechende Löschungsbegehren gleichentags bearbeite. Ob und inwiefern moneyhouse.ch mit der Veröffentlichung von Personendaten gegen Datenschutzrecht verstösst, ist nicht im aktuellen Verfahren zu beurteilen.

Zum heutigen Zeitpunkt ist laut Gericht allerdings zumindest nicht von der Hand zu weisen, dass die Veröffentlichung von gesperrten Adressdaten datenschutzrechtlich problematisch ist.

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