Der als Babyquäler bekannt gewordene René Osterwalder bleibt verwahrt. Es wird keine therapeutische Massnahme angeordnet. Dies hat das Zürcher Obergericht entschieden, das die Verwahrung zu überprüfen hatte. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Osterwalder war im Mai 1998 vom mittlerweile abgeschafften Zürcher Geschworenengericht des mehrfachen versuchten Mordes, der mehrfachen schweren Körperverletzung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen worden. Das Gericht verhängte eine 17-jährige Zuchthausstrafe und ordnete Verwahrung an.
In den Jahren 1991 und 1992 hatte der heute 57-Jährige ein Baby und ein Kleinkind, die ihm von Bekannten zum Hüten anvertraut waren, aufs Schwerste sexuell ausgebeutet und die Taten gefilmt. 1992 liess er sich zudem sexuelle Handlungen mit einem 12-jährigen Knaben zuschulden kommen.
Das Obergericht hatte nun aufgrund der Änderung des Strafgesetzbuches die Verwahrung neu zu überprüfen. Seinen Entscheid vom 5. Juni hatte die „Neue Zürcher Zeitung“ am vergangenen Samstag publiziert. Im Beschluss, welcher der sda vorliegt, hält das Obergericht fest, es werde keine therapeutische Massnahme angeordnet und die Verwahrung werde nach neuem Recht weitergeführt.
Therapeuten manipuliert
Aufgrund der Therapieprotokolle war das Obergericht zu einem anderen Schluss gekommen, als der Gutachter. Dieser hatte eine Massnahme befürwortet.
Laut Obergericht aber setzt Osterwalder die Therapie „weitestgehend dafür ein, um den Therapeuten zu manipulieren“ und zu Vorteilen wie Hafterleichterungen zu kommen, hält es in seinen Erwägungen fest.
Es seien auch „erhebliche Zweifel“ angebracht, dass Osterwalder es ernst gemeint habe als er sich freiwillig um eine Therapie bemüht habe. Denn dies geschah erst nach 15 Jahren Vollzug und gerade zu der Zeit, als das Obergericht seine Begutachtung in Auftrag gab. Von einem „nennenswerten Erfolg“ sei er „weit entfernt und scheint sich auch darum zu foutieren“.
Osterwalder unterzieht sich einer chemischen Kastration. Diese biete seiner Ansicht nach „hinreichende Gewähr“, dass er geheilt und für die Öffentlichkeit kein Risiko mehr sei, schreibt das Obergericht. Dabei habe gar der Gutachter eingeräumt, dass „diese pharmakologische Therapie wenig erprobt“ sei.