Mieterinnen und Mieter in der Schweiz können mit einer Senkung der Mietzinsen rechnen: Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat den Referenzzinssatz für Mieten um 0,25 Prozentpunkte auf 2,25 Prozent gesenkt – ein neues Rekordtief.
Der neue Zinssatz gilt ab Samstag, wie die Eidgenossenschaft am Freitag mitteilte. Wegen der Senkung ergibt sich für die Mieterschaft im Grundsatz, dass sie eine Reduktion der Mieten um 2,91 Prozent verlangen kann.
Das Bundesamt weist darauf hin, dass weitere Senkungen und Erhöhungen geltend gemacht werden können. Diese betreffen auf Seiten der Mieter vorherige, nicht weitergegebene Reduktionen des Referenzzinssatzes. Vermieter hingegen können höhere Unterhaltskosten geltend machen oder 40 Prozent der Jahresteuerung anrechnen. Allerdings müssen sie das belegen.
Das BWO stützt sich beim Referenzzinssatz auf den vierteljährlich erhobenen Durchschnittszinssatz der inländischen Hypotheken. Ende März ermittelte das Amt einen Durchschnitt von 2,35 Prozent, nachdem dieser im Vorquartal bei 2,39 Prozent lag. Kaufmännisch gerundet ergibt sich daraus ein Referenzzinssatz von 2,25 Prozent.
Der nächste Referenzzinssatz wird am 3. September publiziert.
Mieterverband rät zum Brief
Gemäss dem Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz (MV) sieht das Mietrecht zwar vor, dass ein gesunkener Referenzzinssatz zu sinkenden Mieten führt.
Die Mieten in der Mehrheit der Haushalte basierten gemäss Wohnpreisindex des Bundes aber immer noch auf einer Zinsbasis von 3 Prozent. Ihnen würde einen Abschlag von 8 Prozent zustehen – was bei einer Monatsmiete von 2000 Fr. immerhin 1900 Fr. im Jahr wären.
Angesichts des rekordtiefen Referenzzinses und hoher Mieten wegen der Wohnungsnot sei die Forderung nach einer Senkung praktisch zwingend. Der MV rät, eine solche mit einem eingeschriebenen Brief so rasch als möglich zu erheben.
Der Hauseigentümerverband (HEV) empfiehlt seinen Mitgliedern, die Mietzinsen zu überprüfen und die Mieter zu informieren. Gegen Senkungsansprüche könnten die Vermieter den Teuerungsanteil und allgemeine Kostensteigerungen anrechnen. In zahlreichen Regionen habe sich dabei eine jährliche Pauschale von 0,5 bis 1 Prozent durchgesetzt.
Zudem könnten Renovationen und ähnliches geltend gemacht werden. Weiter könnten Vermieter möglicherweise nachweisen, dass ihre Mieten nicht kostendeckend sind, schreibt der HEV.