Deutscher Bundestag muss stärker an Euro-Rettung beteiligt werden

Das deutsche Verfassungsgericht hat die Rechte des Parlaments erneut gestärkt. Anlass war wiederum die Rettung des Euro. Das höchste Gericht entschied, dass Massnahmen vom Bundestag nur in Ausnahmefällen im kleinsten Kreis beschlossen werden dürfen.

Blick in den deutschen Bundestag (Archiv) (Bild: sda)

Das deutsche Verfassungsgericht hat die Rechte des Parlaments erneut gestärkt. Anlass war wiederum die Rettung des Euro. Das höchste Gericht entschied, dass Massnahmen vom Bundestag nur in Ausnahmefällen im kleinsten Kreis beschlossen werden dürfen.

Der deutsche Bundestag muss seine Beratungen über die Hilfen für den Euro nun neu regeln. Das höchste Gericht entschied am Dienstag, dass Entscheidungen nicht in einem kleinen, eigens dafür eingerichteten Gremium getroffen werden können.

Der geheim tagende Ausschuss für eil-bedürftige Euro-Entscheidungen, dem nur neun Abgeordnete angehören, verstösst nach dem Urteil des Gerichts gegen Beteiligungsrechte der Abgeordneten. Nur in einigen Ausnahmefällen mit besonderer Vertraulichkeit wie beim Ankauf bestimmter Staatsanleihen durch den Rettungsfonds EFSF sei eine Entscheidung durch das kleine Gremium gerechtfertigt.

Der Bundestag hatte im vergangenen Herbst auch mit den Stimmen der Opposition bei der Erweiterung des Euro-Rettungsschirms EFSF die Beteiligungsrechte des Parlaments neu geregelt. Entscheidungen mit besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit wurden an das Neuner-Gremium delegiert. Diesem gehören Vertreter aller Bundestags-Fraktionen an.

„Diese Bestimmung verletzt die Antragsteller in ihren Abgeordnetenrechten“, stellte Gerichtspräsident Andreas Vosskuhle klar. „Die Regelung schliesst die nicht im Sondergremium vertretenen Abgeordneten von wesentlichen, die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages beruhenden Entscheidungen im vollen Umfang aus und bewirkt damit eine Ungleichbehandlung.“ Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für diesen Ausschluss sei nicht erkennbar.

Nächster Artikel