Neue Mieter haben auch in Zukunft keinen generellen Anspruch darauf, den Mietzins der Vormieter zu erfahren. Nach dem Nationalrat hat auch der Ständerat die so genannte Formularpflicht für Vermieter abgelehnt.
Die kleine Kammer beschloss am Dienstag mit 29 zu 14 Stimmen, nicht auf die Revision des Mietrechts einzutreten. Die Vorlage des Bundesrats ist damit vom Tisch.
Die Regierung hatte Vermieter verpflichten wollen, bei Abschluss eines neuen Vertrages den vorherigen Mietzins bekanntzugeben und allfällige Erhöhungen zu begründen.
Kantone sollen zuständig bleiben
Die Mehrheit der ständerätlichen Rechtskommission fand nun aber, dass für die Formulare die Kantone zuständig bleiben sollten, wie Präsident Fabio Abate (FDP/TI) ausführte. Zurzeit kennen sieben Kantone, nämlich Nidwalden, Zug, Freiburg, Waadt, Neuenburg, Genf und Zürich, eine Formularpflicht.
Eine von Robert Cramer (Grüne/GE) angeführte Minderheit hätte eine landesweite Formularpflicht gewollt. Cramer verwies auf die in der Verfassung verankerte Pflicht, gegen Mietzinsmissbrauch vorzugehen. Gerade junge Menschen hätten es oft schwer, eine Wohnung zu finden.
Der Bundesrat wollte mit der Vorlage Transparenz auf dem Mietmarkt schaffen. Wirtschaftsminister Johann Schneider-Ammann warb vergeblich für ein Eintreten auf die Vorlage. Die Formularpflicht habe keine negativen Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit, sagte er.
Das Formular komme heute bei rund 45 Prozent der Vertragsabschlüsse zur Anwendung, und die materiellen Regeln für die Festsetzung des Mietzinses würden gelten wie bisher. «Mit dem Instrument wurden gute Erfahrungen gemacht.»
Probleme wegen Zuwanderung
Der Bundesrat hatte die landesweite Formularpflicht auch darum vorgeschlagen, weil er so die Folgen der Personenfreizügigkeit abfedern wollte. Vor der Abstimmung über die Zuwanderungsinitiative vom Februar 2014 waren die Probleme auf dem Wohnungsmarkt wegen der Zuwanderung breit diskutiert worden.
Andere Punkte der nun gescheiterten Teilrevision des Mietrechts sind die Einführung einer mechanischen Unterschrift bei Mietzinserhöhungen und Anpassungen von Nebenkosten-Akontobeträgen. Zudem sollten Mietzinserhöhungen wegen wertvermehrender Investitionen im ersten Jahr nach Mietbeginn nur wirksam werden, wenn die Mietenden vor Vertragsabschluss darüber informiert wurden.