Die Schweiz darf die Daten eines holländischen UBS-Kunden nicht an die Niederlande liefern. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Kunden gutgeheissen – weil sein Name im Gesuch nicht genannt wurde.
Das Gericht argumentiert im Urteil vom Montag damit, dass unter dem revidierten Doppelbesteuerungsabkommen Gruppenersuchen ohne Namensnennung ausgeschlossen seien. Der Wortlaut des Protokolls zum Abkommen sei klar. Der Kunde hatte sich dagegen gewehrt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung der Gruppenanfrage nachkommen wollte.
Die Niederlande hatten im Juli 2015 gestützt auf das Abkommen zwischen beiden Staaten (DBA-NL) ein Amtshilfegesuch eingereicht. Dabei nannte die Steuerbehörde keinen Kundennamen, sondern nur die Kriterien zur Identifikation derjenigen UBS-Kunden, die unter das Gesuch fallen.
«Gemäss dem klaren Wortlaut des Protokolls zum DBA-NL sind nach diesem Abkommen Gruppenersuchen ohne Namensnennung ausgeschlossen», schreibt das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen. Die Schweiz dürfe somit bei Gruppenanfragen, bei welchen die Namen der Personen nicht genannt sind, keine Amtshilfe in Steuersachen leisten.
Das Urteil kann noch vor Bundesgericht angefochten werden.