Diebische Migros-Kundin blitzt vor Bundesgericht ab

Wer seinen Grosseinkauf nicht spätestens an der letzten Innenkasse des Geschäfts bezahlt, begeht Diebstahl. Auch das Bundesgericht hat einer Baslerin nicht abgenommen, dass sie für ihren prall gefüllten Einkaufswagen draussen am Gemüsestand bezahlen wollte.

Wer seinen Einkauf nicht spätestens an der letzten Innenkasse bezahlt, begeht Diebstahl (Symbolbild) (Bild: sda)

Wer seinen Grosseinkauf nicht spätestens an der letzten Innenkasse des Geschäfts bezahlt, begeht Diebstahl. Auch das Bundesgericht hat einer Baslerin nicht abgenommen, dass sie für ihren prall gefüllten Einkaufswagen draussen am Gemüsestand bezahlen wollte.

Die Frau hatte 2009 im Migros Claramarkt in Basel 70 Artikel mit einem Gesamtwert von 300 Franken in mitgebrachten Taschen im Einkaufswagen verstaut. Sie steuerte das Wägeli an den Kassen im ersten Stock vorbei, fuhr mit dem Lift ins Parterre, passierte dort eine weitere Kasse und verliess das Geschäft durch die Drehtür.

Bedingte Geldstrafe

Als sie draussen von zwei Ladendetektivinnen angehalten wurde, erklärte sie ihnen, dass sie noch Gemüse vom Aussenstand brauche und sämtliche Artikel gleich dort habe bezahlen wollen. Das Basler Appellationsgericht verurteilte die Frau im Dezember 2011 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe und 200 Franken Busse.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau nun abgewiesen und ihre Verurteilung bestätigt. Laut den Richtern in Lausanne sind ihre Basler Kollegen aufgrund der Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass die Betroffene nicht wirklich an der Aussenkasse zahlen wollte, sondern dies nur als Ausrede vorbrachte.

Praktisch kaum durchführbar

Die vielen von der Frau in ihrem Wägeli mitgeführten Waren hätten gemäss Bundesgericht an der Aussenkasse mit ihrer kleinen Abstellfläche gar nicht sinnvoll und effizient eingescannt und abgerechnet werden können. Nach Angaben des Filialleiters sei es auch noch nie vorgekommen, dass jemand dies getan hätte.

Es sei offensichtlich, dass die Waren in einem solchen Fall spätestens an der letzten Innenkassen bezahlt werden müssten. Wer sie stattdessen in Einkaufstaschen verstaue und nach draussen befördere, begehe Diebstahl. Offen lässt das Gericht, ob bei nur einigen wenigen Artikeln anders zu entscheiden wäre.

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