Drahtzieher des IPCO-Betruges zu sieben Jahren verurteilt

Im Prozess um den Devisenhandelsschwindel der IPCO Investment AG ist der Hauptbeschuldigte zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Strafgericht Schwyz sprach ihn unter anderem des Betrugs und der Geldwäscherei schuldig.

Aussenansicht des Gebäudes der Kantonalen Gerichte, der Verwaltung sowie der Kantonsschule in Schwyz (Archiv) (Bild: sda)

Im Prozess um den Devisenhandelsschwindel der IPCO Investment AG ist der Hauptbeschuldigte zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Strafgericht Schwyz sprach ihn unter anderem des Betrugs und der Geldwäscherei schuldig.

Gestützt auf die Aktenlage sei der Beschuldigte zweifelsfrei der Drahtzieher, teilte das Gericht am Dienstag mit. Er sei deshalb in den wesentlichen Anklagepunkten für schuldig befunden worden.

Die IPCO hatte gemäss Staatsanwaltschaft von 1997 bis 2004 von mehreren hundert Anlegern 125 Millionen Franken entgegengenommen, um diese in Devisen zu investieren. Sie nahm diese Geschäfte aber nie vor. Stattdessen wurde das Geld ins Ausland verschoben und davon unrechtmässig Retrozessionen abgezweigt.

Dem Prozess ferngeblieben

Der 42-Jährige mutmassliche Drahtzieher, der sich zunächst nach Südamerika aus dem Staub gemacht hatte, setzte sich nach seiner Auslieferung in die Schweiz nach Dubai ab. Dem Prozess vor knapp zwei Wochen blieb er fern.

Der Staatsanwalt bezeichnete den Beschuldigten als Zampano, der den Schwindel geplant und durchgesetzt, sich selbst aber im Hintergrund gehalten habe. Der Verteidiger verlangte einen Freispruch und taxierte die Auslieferung und die Anklageschrift als nicht rechtskonform. Gemäss seiner Darstellung war sein Mandant selbst das Opfer von Betrügern geworden.

Das Gericht folgte dieser Argumentation aber nicht und folgte dem Strafantrag des Staatsanwaltes. Es sprach den Beschuldigten einzig vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Es verurteilte ihn aber wegen gewerbsmässigen Betrugs, der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie der Anstiftung zu mehrfacher ungetreuen Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Steuerbetrug.

Gehilfenschaft

Neben dem mutmasslichen Drahtzieher mussten sich auch ein 44-jähriger Vermögensverwalter und eine 40-jährige kaufmännische Angestellte vor dem Gericht verantworten. Ihre Rolle stufte das Gericht als bedeutend geringer ein.

Der Vermögensverwalter wurde wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigen Betrug und zu banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Steuerbetrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Auch dieses Strafmass entspricht dem des Staatsanwaltes.

Auch wenn der Tatbeitrag des Vermögensverwalters nicht über eine blosse Gehilfenstellung hinausgegangen sei, so habe er dennoch vom Betrug gewusst und an diesem mitgewirkt, schreibt das Strafgericht in seiner Mitteilung.

Kein Nachweis für Vorsatz

Bei der beschuldigten Frau konnte kein vorsätzliches Handeln mit genügender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Die Beschuldigte sei deshalb nach der Regel «im Zweifel für die Angeklagte» vom Hauptvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen.

Das Strafgericht verurteilte die kaufmännische Angestellte wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Steuerbetrug. Sie wird mit einer Geldstrafe bestraft. Der Staatsanwalt hatte für sie 18 Monate bedingt gefordert.

Die Verteidiger des Vermögensverwalters und der kaufmännischen Angestellten hatten für ihre Mandanten Freisprüche verlangt. Die schriftliche Begründung des Urteils steht noch aus, dieses ist noch nicht rechtskräftig.

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