Der Bundesrat lehnt die Durchsetzungsinitiative der SVP ab. Seiner Ansicht nach verstösst eine Bestimmung ausserdem gegen zwingendes Völkerrecht. Er beantragt dem Parlament deshalb, das Volksbegehren für teilweise ungültig zu erklären.
Mit der Durchsetzungsinitiative will die SVP ihre Ausschaffungsinitiative, die vor drei Jahren an der Urne angenommen wurde, direkt in der Verfassung umsetzen. Sie ist der Meinung, dass die Ausschaffungsinitiative nicht rasch genug im Gesetz konkretisiert wird und dass die Vorschläge den Volkswillen missachten.
Tatsächlich gestaltet sich die Umsetzung schwierig, weil die Ausschaffungsinitiative im Konflikt steht mit verschiedenen völker- und verfassungsrechtlichen Bestimmungen, unter anderem dem Recht auf Familienleben und der Personenfreizügigkeit.
Um Druck zu machen, hat die SVP Ende 2012 die Durchsetzungsinitiative eingereicht. Diese listet nun im Detail auf, bei welchen Delikten ein Ausländer oder eine Ausländerin die Schweiz verlassen muss. Richter müssen den Landesverweis neben der Strafe automatisch aussprechen, sofern nicht zwingendes Völkerrecht verletzt wird.
Definition unvollständig
Die Durchsetzungsinitiative definiert den Umfang des zwingenden Völkerrechts auch gleich selber: «Als zwingendes Völkerrecht gelten ausschliesslich das Verbot der Folter, des Völkermords, des Angriffkrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen», heisst es im Text.
Das zwingende Völkerrecht verbietet die Rückschaffung jedoch auch in weiteren Fällen. Der Bundesrat nennt in der am Mittwoch veröffentlichten Botschaft etwa die Ausschaffung, wenn grausame und unmenschliche Behandlung droht. Zum zwingenden Völkerrecht gehören demnach auch Teile des Kriegsvölkerrechts oder gewisse Verfahrensgrundsätze.
Schwer fassbarer Normenkomplex
Das zwingende Völkerrecht werde von der Durchsetzungsinitiative damit enger definiert als von der internationalen Staatengemeinschaft, hielt Justizministerin Simonetta Sommaruga vor den Bundeshausmedien fest. Damit verstosse die Initiative ihrerseits gegen zwingendes Völkerrecht und müsse für teilweise ungültig erklärt werden.
«Volk und Stände haben einen grossen Spielraum bei der Gestaltung der Verfassung. Aber den Umfang des zwingenden Völkerrechts definieren können sie nicht», sagte Sommaruga.
Tatsächlich können Normen des zwingenden Völkerrechts in der Theorie nicht von einem einzelnen Staat geändert oder aufgehoben werden. Da sie jedoch auf dem Konsens der Staatengemeinschaft beruhen, beziehen die Normen ihre Legitimation aus ihrer faktischen Beachtung. Dieser Widerspruch macht das zwingende Völkerrecht zu einem schwer fassbaren Normenkomplex.
Da die Verfassung die Gültigkeit von Initiativen aber an die Vereinbarkeit mit dem zwingenden Völkerrecht knüpft, beantragt der Bundesrat dem Parlament, den fraglichen Satz für ungültig zu erklären und die Initiative dem Volk ohne diesen vorzulegen.
Die Initiative selbst lehnt der Bundesrat ab. Seine Argumente sind die gleichen wie bei der Ausschaffungsinitiative: Auch die Durchsetzungsinitiative lasse eine Abwägung im Einzelfall nicht zu und verletzte damit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, sagte Sommaruga. Und sie nehme einen Konflikt mit dem Völkerrecht in Kauf.
Umstrittene Umsetzung
Ausserdem sei die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative auf gutem Weg, betonte Sommaruga. Der Bundesrat hat dem Parlament im vergangenen Juni einen Vorschlag unterbreitet, bei dem es sich seiner Meinung nach um eine vermittelnde Lösung handelt. Insbesondere sollen die Gerichte bei Bagatelldelikte oder zur Wahrung der Verhältnismässigkeit von einer Ausweisung absehen können.
In der vorberatenden Kommission des Nationalrats ist der Vorschlag des Bundesrats nicht gut angekommen. Sie hat sich im Oktober für eine wortgetreue Umsetzung der Initiative ausgesprochen. Das würde bedeuten, dass Gerichte in vielen Fällen keinen Ermessensspielraum hätten, ob ein Ausländer ausgewiesen wird oder nicht.
Die Staatspolitische Kommission hat die Verwaltung beauftragt, bis Ende Jahr neue Vorschläge für die Umsetzung vorzulegen. Mit der strikten Umsetzung der Ausschaffungsinitiative will sie nicht zuletzt die Durchsetzungsinitiative überflüssig machen. Daher ist es derzeit unklar, ob das Parlament je über die teilweise Ungültigkeit der Durchsetzungsinitiative befinden muss.