Die Burka-Gegner können mit der Unterschriftensammlung für ihre Initiative beginnen. Die Bundeskanzlei hat die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» vorgeprüft und für gültig befunden.
Die Bundeskanzlei hat ihren Entscheid am Dienstag im Bundesblatt publiziert. Die Initiative verbietet die Verhüllung des Gesichts im öffentlichen Raum und an Orten, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden.
Eine Ausnahme gilt für Sakralstätten, also beispielsweise Moscheen. Ausnahmen sind aber auch möglich aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums. Hingegen heisst es im Initiativtext: «Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.»
Die Initiative ist vom sogenannten «Egerkinger Komitee» um den Solothurner SVP-Nationalrat Walter Wobmann lanciert worden. Im Initiativkomitee sitzen vorwiegend SVP-Politiker wie der Walliser Staatsrat Oskar Freysinger oder der ehemalige JSVP-Präsident Anian Liebrand, aber auch die Frauenrechtlerin und Buchautorin Julia Onken.
Die Initianten haben nun bis am 15. September 2017 Zeit, die für das Zustandekommen der Initiative nötigen 100’000 gültigen Unterschriften zu sammeln.
«Gegen Burka und Chaoten»
Bereits vor den Eidgenössischen Wahlen hatten die Initianten das Abstimmungsplakat vorgestellt. Es lehnt sich stilistisch an die Kampagne für ein Minarettverbot an, die vom gleichen «Egerkinger Komitee» geführt worden war. Darauf zu sehen sind nun aber neben einer Frau mit Burka auch ein mit einer Petarde bewaffneter vermummter Hooligan.
Entsprechend traten bei der Lancierung der Unterschriftensammlung am Dienstag Mitglieder des Initiativ-Komittees auf dem Bundesplatz in Bern mit Niqab und als vermummte Chaoten auf. Sie wollten damit nach eigener Darstellung aufzeigen, dass die Gesamtköperverhüllung «sicherheitsgefährdend und antifreiheitlich» sei.
Diskussionen in den Kantonen
Das Thema sorgt in der Schweiz vor allem auf kantonaler Ebene seit längerem für rote Köpfe. So nahm der Kanton Tessin als erster Kanton der Schweiz im September 2013 an der Urne ein Verhüllungsverbot an. Damit dürfen Ganzkörperschleier (Burka) oder Gesichtsschleier (Niqab) im Tessin nicht mehr im öffentlichen Raum getragen werden.
Der Bundesrat und das Parlament kamen zum Schluss, dass das Tessiner Verhüllungsverbot bundesrechtskonform ausgelegt werden könne. Der Bundesrat hielt zwar fest, dass er solche Verbote als nicht sinnvoll erachte, da in der Schweiz nur sehr wenige Personen Gesichtsverhüllungen aus religiösen Gründen tragen würden.
Er verwies jedoch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Juli 2014, gemäss dem ein ähnliches französisches Gesetz nicht gegen die Menschenrechtskonvention verstösst. Auf dieses Urteil berufen sich auch die Initianten der neuen Initiative.
Der freiburgische Grosse Rat erliess Anfang 2014 für die Volksschule ein Burkaverbot, lehnte aber ein Verbot von Kopfbedeckungen ab. Die Kantonsparlamente von Basel-Stadt, Bern, Schwyz, Solothurn und Zürich sprachen sich dagegen gegen Verbote solcher Kleidungsstücke aus.
Im Kanton Wallis werden die Stimmberechtigten über eine SVP-Initiative gegen das Kopftuchtragen an sämtlichen öffentlichen Schulen entscheiden können. Und im Kanton Glarus wird die Landsgemeinde voraussichtlich im Mai 2017 über ein Verhüllungsverbot ähnlich jenem des Burka-Verbots im Kanton Tessin abstimmen.
Kopftuchverbot vor Bundesgericht
Das Bundesgericht taxierte Ende 2015 in einem Grundsatzurteil ein Kopftuchverbot an Schulen als unzulässig. Die gesetzliche Grundlage für ein Verbot sei zwar vorhanden. Im konkreten Fall einer Schule in St. Margrethen SG fehle es jedoch an einem öffentlichen Interesse, das ein Verbot rechtfertigen würde.
Vor Bundesgericht endete auch der Fall der Thurgauer Gemeinde Bürglen, wo die Schulordnung eine Kopfbedeckung verbot. Das Bundesgericht entschied im Juli 2013, dass zwei betroffene Schülerinnen weiterhin mit dem Kopftuch die Schule besuchen dürfen. Auf Basis der Schulordnung sei die Anordnung eines generellen Verbots zum Tragen des Kopftuchs nicht zulässig.