Ehemaliger Take-Away-Besitzer haftet für Schaden nach Konkurs

Ein ehemaliger Verwaltungsratspräsident muss der Solothurner Ausgleichskasse den Schaden ersetzen, der durch seine konkursite AG verursacht worden ist. Das Kantonsgericht Luzern hat die Beschwerde des Unternehmers gegen die Forderung der Ausgleichskasse abgewiesen.

Ein ehemaliger Verwaltungsratspräsident muss der Solothurner Ausgleichskasse den Schaden ersetzen, der durch seine konkursite AG verursacht worden ist. Das Kantonsgericht Luzern hat die Beschwerde des Unternehmers gegen die Forderung der Ausgleichskasse abgewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wie das Kantonsgericht am Dienstag mitteilte. Es kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Der Beschwerdeführer war Alleinaktionär und einziges Mitglied des Verwaltungsrates eines Take-Away-Unternehmens mit sieben Angestellten. Das Unternehmen verlegte 2008 seinen Sitz vom Kanton Solothurn in den Kanton Luzern. 2010 ging es Konkurs.

Die Ausgleichskasse Solothurn machte 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer in einer Verfügung einen Schaden von knapp 170’000 Franken geltend. Sein Unternehmen habe jahrelang zu tiefe Löhne deklariert und folglich zu tiefe Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Wegen des Konkurses könnten die geschuldeten Versicherungsbeiträge beim Unternehmen nicht mehr erhoben werden.

Das Kantonsgericht bestätigte, dass der einstige Verwaltungsratspräsident für den Schaden haftet. Es begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer die Oberaufsicht über das kleine und überschaubare Unternehmen ausgeübt habe. Er hätte die Pflicht gehabt, die Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe als Arzt beim Eintritt in den Verwaltungsrat keine speziellen Kenntnisse in der Rechnungsführung gehabt und deswegen die Geschäftsführung delegiert, lässt das Gericht nicht gelten. Seine Verantwortung als Verwaltungsratspräsident könne er nicht an den Geschäftsführer delegieren, heisst es in dem Urteil.

Das Kantonsgericht bewertet das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig, wenn nicht als Absicht. Er sei deshalb schadenersatzpflichtig. Eine Umwandlung der Ersatzpflicht in eine Busse sei nicht möglich.

Nächster Artikel