Der Kanton Aargau kann wie geplant in Brugg ein ehemaliges Restaurant als Unterkunft für 30 bis 40 Asylbewerber nutzen. Der Stadtrat von Brugg, der die Asylunterkunft ablehnt, ist beim Bundesgericht mit seiner Beschwerde gegen den Kanton aufgelaufen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Stadtrates nicht ein. Dieser sei gar nicht berechtigt zur Beschwerde, heisst es im am Montag publizierten Urteil des Bundesgerichtes in Lausanne. Der Stadtrat hatte die Umnutzung des ehemaligen Restaurants «Jägerstübli» mit Hilfe von Lärmschutzvorschriften verhindern wollen.
Eine Gemeinde kann laut Bundesgericht beim Umweltrecht nur Beschwerde führen, wenn sie wesentliche öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor schädlichen oder lästigen Immissionen vertritt.
Der Stadtrat legte jedoch nicht dar, dass vom umstrittenen Vorhaben bedeutende Immissionen ausgehen, die einen grossen Teil der Einwohner betreffen könnten, wie es in den Erwägungen des Bundesgerichtes heisst.
Solche seien auch nicht ersichtlich, zumal das Umbauvorhaben am nördlichen Siedlungsrand, an peripherer Lage des Gemeinde- und Siedlungsgebiets, verwirklicht werden solle.
Der Stadtrat berufe sich auch ausschliesslich auf Vorschriften, die nicht in erster Linie dem Schutz der Bewohner in der Umgebung, sondern vorab demjenigen der Bewohner des geplanten Gebäudes selber dienten.
40 Asylbewerber, 10’000 Einwohner
«In der Unterkunft sollen sich bis zu 40 Asylsuchende aufhalten. Bei einer Bevölkerung von über 10’000 Personen entspricht dies nur einem geringen Anteil der Einwohnerschaft», steht im Entscheid des Bundesgerichtes: «Unter diesen Umständen kann die legitimationsbegründende Schwelle nicht als erreicht gelten.»
Der Stadtrat hatte im September 2012 das Baugesuch des kantonalen Departementes Gesundheit und Soziales (DGS) für eine Umnutzung des ehemaligen Restaurants in der Wohn- und Gewerbezone abgewiesen. Während der Auflage des Baugesuches waren bei der Stadt insgesamt 71 Einwendungen eingereicht worden.
Gegen den sogenannten Bauabschlag reichte das DGS beim Regierungsrat eine Beschwerde ein. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde gut und wies die Angelegenheit zur Erteilung der Baubewilligung an den Stadtrat zurück. Dagegen wehrte sich wiederum der Stadtrat beim Verwaltungsgericht, das die Beschwerde abwies.