Die Ausweisung eines Mannes aus Albanien, der mit seiner Frau aufgrund gesundheitlicher Probleme der Tochter vorläufig aufgenommen worden war, ist zulässig. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird damit nicht verletzt.
Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden.
Das Asylgesuch der 1991 in die Schweiz eingereisten Familie wurde im darauf folgenden Jahr abgelehnt. 2003 wurde der Familienvater wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei im Zusammenhang mit Drogenhandel rechtskräftig zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Zudem wurde ein Landesverweis von zehn Jahren verhängt.
Die Schweizer Behörden verweigerten dem Verurteilten in der Folge die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung. Die zwei unterdessen erwachsenen Kinder und die Ehefrau leben in der Schweiz. Der Mann machte geltend, in seinem Heimatland über keinerlei Beziehungsnetz mehr zu verfügen.
(Urteil-Nr. 6009/10)