Die Zürcher Staatsanwaltschaft muss sich vertieft mit den dunklen Seiten des Golfsports auseinandersetzen. Laut Bundesgericht hat sie vorschnell ausgeschlossen, dass beim Fehlschuss eines Golfers an den Kopf eines anderen Spielers eine Straftat vorliegen könnte.
Im Juni 2010 hatte ein Golfer auf einem Platz im Kanton Zürich am neunten Loch abgeschlagen. Als er bemerkte, dass sein Ball nicht in die gewünschte Richtung flog, brüllte er den unter Golfern üblichen Warnruf „Fore“ in die Landschaft. Es nützte nichts.
Nach 60 Metern traf der Ball einen Spieler ins Gesicht, der sich am Abschlag des siebten Lochs aufgehalten hatte. Der Mann erlitt eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und einen Zahnschaden. Der Verletzte erhob in der Folge Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland.
Sportspezifisches Risiko
Diese nahm das Verfahren gegen den Schützen, die Erbauerin sowie Betreiberin des Golfplatzes allerdings nicht an die Hand. Ihren Entscheid begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass sich beim Unfall lediglich das sportspezifische Risiko verwirklicht habe, dem sich jeder Golfspieler beim Betreten des Platzes bewusst aussetze.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Getroffenen nun gutgeheissen und die Sache zur Eröffnung einer Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Laut Gericht trifft es zwar zu, dass bei mehreren Spielergruppen auf einem Golfplatz immer eine gewisse gegenseitige Gefährdung besteht, die hinzunehmen ist.
Hobbyspieler als Gefahr
Es stelle sich allerdings die Frage, ob auch abgeschlagen werden dürfe, wenn sich andere Spieler nahe am Ziel aufhalten würden. Vor allem Hobbygolfer müssten immer damit rechnen, dass ihr Abschlag bei einer geringfügigen Abweichung andere gefährden könnte.
Ob auch solche Fälle vom golf-immanenten Risiko abgedeckt seien, stehe keineswegs von vornherein fest, sondern müsse in einer Strafuntersuchung geklärt werden. Was die Platzbauerin betrifft, ist laut Gericht zu untersuchen, ob sie sich an die unter Golfplatzbauern anerkannten Sicherheitsregeln gehalten hat.