Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) muss die im Zusammenhang mit der Radio- und Fernsehempfangsgebühr erhobene Mehrwertsteuer zurückzahlen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Stiftung für Konsumentenschutz hat einen Aufruf gestartet, der fordert, dass alle Gebührenzahler ihr Geld zurückerhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem am Donnerstag publizierten Urteil fest, dass kein Rechtsgrund bestand, um die Mehrwertsteuer bei den Gebührenzahlern zu erheben.
Im vorliegenden Fall verlangte der Betroffene die Rückerstattung der von ihm ab Ende Januar 2007 bezahlten Mehrwertsteuer. Es handelt sich um einen Betrag von 45.35 Franken. Darauf sind zudem 5 Prozent Zinsen ab dem Verzugsdatum zu leisten.
Offene Fragen
Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) und ihre Partner der Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen (FRC und ACSI) hatten im Oktober 2015 im Namen von rund 5000 Personen von der Billag die Rückzahlung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehgebühren seit 2005 zurückgefordert.
Ihr Fall und drei weitere sind nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Ungeklärt bleibt beim aktuell entschiedenen Urteil die Frage der Verjährung. Sara Stalder, Geschäftsleiterin der Stiftung für Konsumentenschutz, hofft, dass dies im Entscheid zum Fall der SKS demnächst geklärt wird.
Unklar ist gemäss Stalder auch, ob der Rückerstattungsanspruch für alle Gebührenzahler gelte oder nur für jene, welche die Beträge zurückfordern. Die SKS lanciert deshalb am Donnerstag auf seiner Website einen Aufruf an das Bakom, welchem sich alle Gebührenzahler anschliessen können.
Das Bakom prüft derzeit den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, wie die Medienstelle auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA bekannt gab. Ob das Bundesamt das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen wird, ist noch offen.
Zwischen 1998 und 2014 wurden mit den Empfangsgebühren jährlich zwischen 21 und 33 Millionen Franken an Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Seit April 2015 wurden die Rechnungen für die Radio- und Fernsehempfangsgebühr ohne Mehrwertsteuer verschickt.
Grundsatzentscheid
Das Bundesgericht hatte im April 2015 entschieden, dass die Radio- und Fernsehgebühr nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt. Der Gebührenzahler erhält nämlich keine direkte Leistung vom Bund. Ein solches Austauschverhältnis bildet jedoch die Grundlage für die Erhebung einer Mehrwertsteuer.
Der Bund nimmt die Gebühr nicht entgegen, um als Gegenleistung ein Radio- oder Fernsehprogramm zu liefern. Er kauft auch keine Programme bei der SRG oder anderen Anbietern ein. Vielmehr erhebt die Billag für den Bund die Empfangsgebühr, um damit die SRG und andere Programmanbieter zu subventionieren.
Diese erhalten also vom Bund Leistungen, um einen vom Gesetz als förderungswürdig betrachteten Zweck zu erfüllen. Subventionen unterstehen jedoch nicht der Mehrwertsteuer, weil keine konkret umschriebene Gegenleistung dafür erwartet wird.
Die SRG hatte beantragt, in der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Mehrwertsteuer Parteistellung zu erhalten. Das Bundesgericht wies das Begehren im November vergangenen Jahres ab. (Urteil A-7678/2015 vom 25.01.2017)