ENSI verlangt Sicherheitsnachweise für extreme Wetterbedingungen

Die fünf Schweizer Atomkraftwerke müssen bis Ende 2013 nachweisen, dass sie ausreichend gegen Störfälle geschützt sind, die durch extreme Wetterbedingungen ausgelöst werden. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) hat den Betreibern die Randbedingungen für den Nachweis mitgeteilt.

Das Atomkraftwerk Gösgen im Kanton Solothurn (Archiv) (Bild: sda)

Die fünf Schweizer Atomkraftwerke müssen bis Ende 2013 nachweisen, dass sie ausreichend gegen Störfälle geschützt sind, die durch extreme Wetterbedingungen ausgelöst werden. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) hat den Betreibern die Randbedingungen für den Nachweis mitgeteilt.

Tornados, starke Niederschläge und extreme Temperaturen könnten auch für die Sicherheit von Atomkraftwerken eine Herausforderung darstellen, hält das ENSI am Freitag auf seiner Internetseite fest.

Deshalb seien die Kraftwerke nicht nur gegen Naturereignisse wie Hochwasser und Erdbeben, sondern auch gegen extreme Wetterbedingungen ausgelegt.

Die geforderten Nachweise sind eine Konsequenz des Schweizer Länderberichtes zum EU-Stresstest. Die Aufsichtsbehörde ENSI war zum Schluss gekommen, dass nachvollziehbare Gefährdungsanalysen für extreme Wetterbedingungen und zugehörige Nachweise der Beherrschung nicht durchgehend vorhanden sind.

Ein Jahr mehr Zeit zugestanden

Das ENSI legte nun die fehlenden Randbedingungen für die Nachweisführung fest. Als Gefährdungen von erhöhter Relevanz gelten extreme Winde, Tornados, Starkregen auf dem Anlagenareal sowie extreme Sommer- und Wintertemperaturen und extreme Schneelasten.

Zu den Gefährdungen gehören zudem Trockenheit, Hagel, Eisregen und Vereisung oder Waldbrand sowie Kombinationen von Wetterereignissen.

Die AKW-Betreiber müssen dem ENSI den Nachweis bis Ende 2013 erbringen. Den Betreibern werde auf Grund des Umfangs ein Jahr mehr Zeit eingeräumt als ursprünglich im Aktionsplan vorgesehen, hält die Behörde fest. Bis Ende dieses Jahres müssen die Betreiber jedoch ein Konzept für die Nachweisführung vorlegen.

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