Entscheid in der Affäre Mörgeli fällt frühestens im November

Frühestens am 8. November entscheidet die zuständige kantonsrätliche Aufsichtskommission, ob sie im Zusammenhang mit der Entlassung von Christoph Mörgeli eine Untersuchung einleitet. Zuvor haben die Zürcher Bildungsdirektorin und der Unirektor viele schriftliche Fragen zu beantworten.

Der Zürcher SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli (Archiv) (Bild: sda)

Frühestens am 8. November entscheidet die zuständige kantonsrätliche Aufsichtskommission, ob sie im Zusammenhang mit der Entlassung von Christoph Mörgeli eine Untersuchung einleitet. Zuvor haben die Zürcher Bildungsdirektorin und der Unirektor viele schriftliche Fragen zu beantworten.

Regine Aeppli (SP), Bildungsdirektorin und Präsidentin des Universitätsrates, und Unirektor Andreas Fischer informierten am Donnerstag die Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit (ABG) des Kantonsparlaments im Rahmen eines Informationsaustauschs über ihre Sicht der Dinge.

Zudem wurden aus der Kommission Fragen gestellt und beantwortet, wie ABG-Präsident Hans-Peter Portmann (FDP) nach dem Gespräch sagte. Die meisten Fragen würden nun aber gesammelt und schriftlich zugestellt. Welche Fragen zugelassen werden, entscheidet die Kommission. Über den Inhalt des Gesprächs gab Portmann keine Auskunft.

Am 8. November berät dann die ABG über die Antworten von Aeppli und Fischer sowie über das weitere Vorgehen. Noch stehe nicht fest, ob dann auch der Entscheid über die Einleitung einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung falle, so Portmann.

Arbeitsrechtliches nicht in ABG-Kompetenz

Sei dies der Fall, würden auch Christoph Mörgeli und andere Personen angehört. Eine Untersuchung „räumt allen Beteiligten gewisse Rechte ein“, so Portmann. Zudem müsste die Kommission dann auch Akteneinsicht erhalten.

Allerdings könne die Kommission eine Untersuchung nur einleiten, wenn es Anhaltspunkte gebe, die in die aufsichtsrechtliche Kompetenz fielen. Arbeitsrechtliche Belange gehörten nicht dazu, sagte Portmann.

Die ABG hat – wie andere Kommissionen – kein Weisungsrecht. Sie kann Empfehlungen abgeben und mit parlamentarischen Vorstössen auf der politischen Ebene aktiv werden. Solche Empfehlungen würden jährlich „x mal“ abgegeben, sagte Portmann. Die Erfahrung zeige, dass sie ernst genommen und meist umgesetzt würden.

Leistungen und Verhalten kritisiert

Unirektor Fischer hatte letzten Freitag Mörgelis Kündigung und fristlose Freistellung angekündigt. Ursachen seien einerseits Mörgelis Leistungen als Kurator des Medizinhistorischen Museums, die sein neuer Chef als ungenügend beurteilt hatte.

Zudem beanstandete Fischer Mörgelis „illoyales“ Verhalten und Äusserungen gegen die Universität, seine Arbeitgeberin, nachdem der „Tages-Anzeiger“ Auszüge aus einem noch nicht freigegebenen Bericht der Universität publik gemacht hatte.

Wegen der vorzeitigen Herausgabe dieses Akademischen Berichtes 2011 hat die Universität Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung erstattet.

Manfred Küng, Anwalt von SVP-Nationalrat und Titularprofessor Christoph Mörgeli, betonte in Schreiben an verschiedene Medien, von einer rechtsgültigen Entlassung und Freistellung seines Mandanten könne keine Rede sein.

Mörgeli hat nämlich Anrecht auf rechtliches Gehör. Zum Einreichen der schriftlichen Stellungnahme hatte er bis Mittwoch Zeit (Datum des Poststempels). Erst danach kann die Uni vollziehen, was sie angekündigt hat. Mörgeli hat zudem das Recht, gegen die Entlassung zu rekurrieren. Mörgeli ist überzeugt, Opfer eines politischen Komplotts zu sein.

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