Wer soll über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst nicht mehr urteilsfähig ist? Mit einer neuen Patientenvollmacht, die am Mittwoch vorgestellt wurde, kann die gesetzliche Vertretung frühzeitig selbst ausgesucht werden.
Nicht immer sind Ehepartner, Eltern und Kinder die erste Wahl, wenn es darum geht, die vertretungsberechtigte Person für Notfälle zu bestimmen. Differenzen am Spitalbett sind die Folge.
Die Frage, wer über diagnostische, therapeutische und medizinische Massnahmen entscheide, sei etwas vom Schwierigsten, was es in Spitälern und Heimen gebe, sagte Patrizia Kalbermatten-Casarotti vom Institut Dialog Ethik auf Anfrage der sda.
Das Institut entwickelte deshalb eine Patientenvollmacht, mit der entscheidungsberechtigte Personen bestimmt werden können – auch wenn dabei nahe Verwandte übergangen werden. Die juristische Lage ist dabei klar: „Die Vollmacht und somit der Wunsch des Patienten hat immer Priorität“, sagte Kalbermatten-Casarotti.
Das Dokument richtet sich damit nicht zuletzt an unverheiratete Paare ohne Konkubinatsvertrag und an homosexuelle Paare, die nicht registriert sind. Das Dokument kann auf www.dialog-ethik.ch heruntergeladen werden und wird gültig, sobald es ausgefüllt und unterschrieben ist.
Erst in einigen Kantonen gültig
Das Dokument ist allerdings erst in einigen wenigen Kantonen gültig, so etwa im Kanton Tessin und im Kanton Zug. In den meisten anderen Kantonen ist bis auf Weiteres trotz unterschriebener Patientenvollmacht die Verwandtschaftsbeziehung ausschlaggebend.
Das wird sich aber per 1. Januar 2013 ändern. Dann tritt auf Bundesebene die Revision des Zivilgesetzbuches in Kraft und damit das neue Erwachsenenschutzgesetz. Dieses macht die Patientenvollmacht in allen Kantonen zum gesetzlich gültigen Dokument.
Bisher regelten einzelne Kantone diese Frage über ihr jeweiliges Gesundheitsgesetz. In Zug etwa ist die Patientenvollmacht seit 2009 gültig. Wie oft sie in dieser Zeit zur Anwendung kam, ist nicht bekannt. Zahlen darüber gibt es keine.