Erbschaftssteuerabkommmen mit Frankreich tritt bald ausser Kraft

Frankreich hat wie erwartet das Erbschaftssteuerabkommen mit der Schweiz gekündigt. Das Abkommen tritt auf den nächstmöglichen Termin Ende Jahr ausser Kraft. Die Schweizer Behörden reagierten mit Bedauern.

Finanzministerin Widmer-Schlumpf vor einer Pressekonferenz im März (Bild: sda)

Frankreich hat wie erwartet das Erbschaftssteuerabkommen mit der Schweiz gekündigt. Das Abkommen tritt auf den nächstmöglichen Termin Ende Jahr ausser Kraft. Die Schweizer Behörden reagierten mit Bedauern.

Die Schweiz sei immer noch der Meinung, dass ein Abkommen besser als der vertragslose Zustand wäre, teilte das Eidg. Finanzdepartement (EFD) mit. Ein Abkommen schütze die Steuerzahler vor der Weiterentwicklung der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und vor einer allfälligen Doppelbesteuerung.

Frankreichs Kündigung des Abkommens aus dem Jahre 1953 kommt nicht überraschend. Frankreich drohte bereits seit längerem damit – dies war auch der Hauptgrund, wieso sich der Bundesrat auf Verhandlungen für ein neues Abkommen einliess.

Das daraufhin ausgehandelte Abkommen war aber von Anfang an umstritten. Die französischen Behörden hätten die Möglichkeit erhalten, Erben in Frankreich nach französischem Recht zu besteuern, wenn der oder die Verstorbene zuletzt in der Schweiz gelebt hat. Frankreich hätte also Erbschaftssteuern auf Immobilien in der Schweiz erheben können.

Ständerat für Neuverhandlungen

Der Ständerat wies das neue Erbschaftssteuerabkommen zurück und sprach sich für neue Verhandlungen mit Frankreich aus. Der Nationalrat lehnte das Abkommen schlicht ab.

Bleibt die kleine Kammer bei ihrer Haltung, muss Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf an den Verhandlungstisch mit Frankreich zurückkehren. Neue Verhandlungen sind aber laut Widmer-Schlumpf unrealistisch, denn Frankreich wolle nicht neu verhandeln.

Die Finanzministerin hat zu Beginn der Sommersession im Nationalrat die wesentlichen Konsequenzen des vertragslosen Zustands erläutert. So führe er in verschiedenen Fällen zu einer Doppelbesteuerung. Weiter gebe es keine Regelung für Fälle von doppeltem Wohnsitz. Auch ein Verständigungsverfahren stehe nicht zur Verfügung.

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