ETH-Akademiker erhält keine Genugtuung wegen Strafverfahren

Der Kanton Zürich muss einen ehemaligen Assistenzprofessor der ETH nicht entschädigen. Laut Bundesgericht hat die Zürcher Justiz einen Zusammenhang zwischen dem gegen ihn vor Jahren geführten Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung und seiner seither erfolglosen Jobsuche zu Recht verneint.

Licht brennt unter der ETH-Kuppel in Zürich (Symbolbild) (Bild: sda)

Der Kanton Zürich muss einen ehemaligen Assistenzprofessor der ETH nicht entschädigen. Laut Bundesgericht hat die Zürcher Justiz einen Zusammenhang zwischen dem gegen ihn vor Jahren geführten Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung und seiner seither erfolglosen Jobsuche zu Recht verneint.

Die Zürcher Staatsanwaltschaft hatte den Akademiker 2001 wegen Rassendiskriminierung angeklagt, weil er auf seiner Homepage an der ETH Links zu neonazistischen Webseiten gesetzt hatte. Die Zürcher Justiz sprach den Mann dann vollumfänglich frei und attestierte ihm eine eindeutig distanzierte Haltung zu den rassistischen Inhalten.

2002 lief seine Assistenz-Professur an der ETH aus. Seither ist der Betroffene erfolglos auf der Suche nach einer neuen Stelle in der Forschung. Er verlangte deshalb vom Kanton eine Entschädigung und eine Genugtuung, die ihm von den Zürcher Gerichten verwehrt wurde. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde nun ebenfalls abgewiesen.

Kompromittierendes E-Mail

Vor Bundesgericht hatte der Mann eine Entschädigung von mindestens 1,5 Millionen Franken und 60’000 Franken Genugtuung gefordert. Laut den Richtern in Lausanne haben ihre Zürcher Kollegen zunächst einen Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der unterbliebenen Weiterbeschäftigung an der ETH selber zu Recht verneint.

Korrekt sei weiter die Einschätzung, dass auch seine Anstellung als Professor an der Technischen Universität Dresden nicht am Strafverfahren gescheitert sei. Entscheidend sei dabei vielmehr ein E-Mail gewesen, welches er an den Rektor der Uni geschickt habe.

Darin habe er seinen Unmut über die laufenden Lohnverhandlungen ausgedrückt und auf die daraus resultierenden Folgen für seine Motivation und Leistungsbereitschaft hingewiesen. Dass er sich dieses Zusammenhangs für seine Nicht-Anstellung bewusst sei, zeige auch seine spätere Entschuldigung für das kompromittierende Mail.

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