Wer mit nicht eindeutigen Geschlechtsmerkmalen zur Welt kommt, soll nicht bereits als Kleinkind zur Frau oder zum Mann operiert werden. Die nationale Ethikkommission Humanmedizin plädiert für ein Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen.
Die Kommission befasste sich im Auftrag des Bundesrats mit diesem lange als Tabu geltenden Thema. Am Freitag präsentierte sie an einer Medienkonferenz in Bern 14 Empfehlungen zu rechts- und medizinethischen Fragen im Umgang mit „Geschlechtsvarianten“. Diesen Begriff zieht die Kommission dem Ausdruck Intersexualität vor.
Zwei bis drei Dutzend Fälle pro Jahr
In der Schweiz kommen nach Schätzungen jährlich zwischen 20 und 30 Menschen mit nicht eindeutigen Geschlechtsmerkmalen zur Welt, wie Kommissionsmitglied Jean Martin sagte. Noch bis Ende des 20. Jahrhunderts wurden diese Kinder schon in den ersten Lebensmonaten und -jahren einem Geschlecht zugewiesen und entsprechend operiert.
Da weibliche Genitale chirurgisch leichter zu formen sind als männliche, wurden die meisten Kinder kurzerhand zu Mädchen „gemacht“, wie die Ethikkommission in ihrem Bericht feststellt. Dieses Vorgehen führte später oft zu schwerwiegenden psychischen und körperlichen Problemen der so Operierten.
Als Grundsatz empfiehlt die Kommission nun, alle „nicht bagatellhaften“ geschlechtsbestimmenden Behandlungsentscheide mit unumkehrbaren Folgen erst dann zu treffen, wenn der oder die Betroffene selbst darüber entscheiden kann. Ausgenommen sind Eingriffe aus medizinischer Dringlichkeit.
Begleitung Betroffener verbessern
Psychosoziale Aspekte allein – wenn sich die Eltern zum Beispiel „schämen“ oder die Grossmutter Druck macht – rechtfertigen nach den Vorstellungen der Ethikkommission keinen irreversiblen Eingriff an einem nicht urteilsfähigen Kind. Deshalb schlägt sie vor, betroffenen Eltern und Kindern eine persönliche, kompetente und kostenlose Beratung bis ins Erwachsenenalter anzubieten.
Um das fachliche Niveau der Berater zu gewährleisten, sollte sich diese Aufgabe auf wenige spezifische Kompetenzzentren konzentrieren. Für die Aus- und Weiterbildung der Fachleute könnte die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften Richtlinien ausarbeiten.
Weniger Bürokratie
Die Ethikkommission plädiert ferner dafür, dass Betroffene den Eintrag des Geschlechtes in der Geburts- und anderen Urkunden unbürokratisch ändern können. Die Änderungen sollen die kantonalen Behörden vornehmen dürfen.
Ausschlaggebend für die Beurteilung des Geschlechts soll die „nachvollziehbare Selbsteinschätzung“ sein; die Merkmale des Geschlechts seien zweitrangig. Abgelehnt wird von der Kommission die Einführung einer dritten Geschlechtskategorie, so wie sie etwa Australien kennt.
Damit die Betroffenen nicht unter zeitlichen Entscheidungsdruck geraten, regt die Kommission an, das derzeit bei 20 Jahren liegende Höchstalter für Leistungen aus der Invalidenversicherung für die somatische und psychologische Behandlung Betroffener heraufzusetzen.