EuGH erlaubt Kopftuchverbot am Arbeitsplatz – aber mit Auflagen

Arbeitgeber dürfen muslimische Kopftücher und andere religiöse oder politische Zeichen grundsätzlich verbieten. Es muss dafür aber eine allgemeine Regel geben, die das Unternehmen neutral und diskriminierungsfrei durchsetzt.

Arbeitgeber dürfen Kopftücher am Arbeitsplatz laut EU-Gericht (EuGH) verbieten - aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Allein der Kundenwille, nicht von einer Frau mit Kopftuch eine Leistung zu erhalten, genügt nicht für ein Verbot. (Archiv) (Bild: sda)

Arbeitgeber dürfen muslimische Kopftücher und andere religiöse oder politische Zeichen grundsätzlich verbieten. Es muss dafür aber eine allgemeine Regel geben, die das Unternehmen neutral und diskriminierungsfrei durchsetzt.

Dies entschied am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Für Tätigkeiten ohne Kundenkontakt kann demnach allerdings eine Rechtfertigung notwendig sein, wenn die Regel tatsächlich eine bestimmte Gruppe besonders trifft.

Konkret urteilte der EuGH zu einer Rezeptionistin aus Belgien und einer Projektingenieurin eines IT-Beratungsunternehmens in Frankreich.

In dem belgischen Unternehmen gab es eine zunächst ungeschriebene Regel und später auch eine entsprechende Betriebsvereinbarung, wonach die Arbeitnehmer keine sichtbaren Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugung tragen sollen. Im Fall der IT-Beraterin hatten sich Kunden beschwert. Beide Frauen wurden entlassen, weil sie auch im Kundenkontakt ihr Kopftuch tragen wollten.

Schlüssig und diskriminierungsfrei

Der EuGH betonte nun, dass EU-Recht auch am Arbeitsplatz eine Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung verbietet. Eine neutrale Regelung, die «das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens» verbietet, verstosse dagegen aber nicht. Allerdings muss der Arbeitgeber diese dann auch schlüssig und diskriminierungsfrei anwenden.

Allerdings verbiete EU-Recht nicht nur direkte, sondern auch «mittelbare» Diskriminierungen. Daher könne im Einzelfall eine Rechtfertigung notwendig sein, wenn das Verbot eine bestimmte Gruppe besonders stark trifft. Generell zulässig sei aber auch dann ein Verbot für Mitarbeiter im Kundenkontakt. Denn der Wunsch des Arbeitgebers, den Kunden gegenüber weltanschaulich neutral aufzutreten, gehöre zur unternehmerischen Freiheit.

Gerichte müssen nun entscheiden

Eine faktische Ungleichbehandlung verschiedener Anschauungen und Religionen ist laut EuGH zudem auch dann zulässig, wenn sich dies aus der Art der Tätigkeit ergibt, etwa aus Gründen der Hygiene oder der Sicherheit. Kundenwünsche, etwa auch nach Mitarbeiterinnen ohne Kopftuch, reichen ohne neutrale Regelung allerdings nicht aus. Über die konkreten Fälle müssen nach diesen Massgaben nun die Gerichte in Belgien und Frankreich entscheiden.

Die Reaktionen auf die Entscheidung des EuGH fielen gemischt aus. Amnesty International begrüsste das Urteil, warnte aber zugleich, ein Bann für religiöse Symbole könne auch Vorurteile gegenüber bestimmten Gruppen schüren. Chefrabbi Pinchas Goldschmidt von der Konferenz europäischer Rabbis kritisierte: «Es sendet ein Signal an alle religiösen Gruppen in Europa.»

«Abkehr von Freiheitsrechten»

Der Zentralrat der Muslime in Deutschland kritisierte die Urteile als «Abkehr von verbrieften Freiheitsrechten». «Die Richter des EuGH könnten mit ihrer Entscheidung das Tor geöffnet haben, dass muslimische Frauen in Europa weiter Diskriminierungen ausgesetzt werden», erklärte der Zentralrat in Köln.

Die deutsch-türkische Frauenrechtlerin Seyren Ates sagte im Südwestrundfunk, es sei an der Zeit gewesen, «den Arbeitgebern auch gewisse Rechte einzugestehen». Gleichzeitig stärke der EuGH die Rechte der Frauen. Das Kopftuch gehöre nicht zu den «fünf Säulen des Islams».

Nächster Artikel