Die Republik Kamerun geniesst keine Immunität bei einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem ehemaligen Angestellten der kamerunischen Vertretung in Genf, hat das Bundesgericht entschieden. Der Mann hat ausstehende Löhne von total rund 100’000 Franken eingeklagt.
Seine Tätigkeit nahm der Kameruner im Januar 2003 auf. Dafür reiste er aus seiner Heimat nach Genf, wo er in der ständigen Vertretung untergebracht wurde. Für seine Tätigkeit als Hausangestellter war ein Monatslohn von 3500 Franken vereinbart worden. Bis im Juni 2004 erhielt der Mann monatlich 1500 Franken ausbezahlt. Von Juli 2004 bis Juli 2010 jeweils 2300 Franken.
Ende Juli 2010 informierte der Mann seinen Arbeitgeber darüber, dass ihm für ausstehende Löhne und Überstunden rund 380’000 Franken geschuldet seien. Einen Tag nachdem er diese Forderung gestellt hatte, kündigte die Vertretung den Arbeitsvertrag und zahlte dem Hausangestellten noch 9000 Franken aus.
Vor dem Genfer Arbeitsgericht reichte der Kameruner im Februar 2011 schliesslich eine Klage gegen sein Heimatland wegen ungültiger Vertragsauflösung und für die Bezahlung von rund 100’000 Franken ein.
Das Gericht beschränkte sich zunächst auf die Frage, ob es den Fall überhaupt behandeln darf. Die Republik Kamerun stellte sich auf den Standpunkt, dass sie Immunität geniesse und beharrte bis vor Bundesgericht aus diesem Standpunkt.
Die Lausanner Richter, wie schon die beiden Vorinstanzen, kommen jedoch zum Schluss, dass das hiesige Gericht zuständig ist und sich die ständige Vertretung nicht auf die Immunität berufen kann.
In einer Übereinkunft der Vereinten Nationen ist klar festgehalten, dass sich ein Staat in einem derartigen arbeitsrechtlichen Streit vor einem sonst zuständigen Gericht des anderen Staates nicht auf seine Immunität berufen kann.