Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge und hälftig geteilter Obhut hat die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Familienergänzungsleistungen zurecht nur der Mutter eines Knaben ausbezahlt. Dies hat das Bundesgericht entschieden und eine Beschwerde des Kindsvaters abgewiesen.
Der Mann hatte gefordert, dass die eine Hälfte der Leistungen ihm und die andere der Mutter seines Sohnes auszurichten sei. Ziel der solothurnischen Familienergänzungsleistungen ist unter anderem die Entlastung wirtschaftlich schwacher Familien.
Das Sozialgesetz des Kantons Solothurn regelt die Reihenfolge des Anspruchs. Primär erhält jener Elternteil die Leistung, der die Obhut inne hat. Sind das beide Eltern, geht die Unterstützung an den Inhaber der elterlichen Sorge. Wird diese gemeinsam ausgeübt, ist die Mutter leistungsberechtigt.
Das Kriterium «Mutter» erscheint auf den ersten Blick als «fraglich», schreibt das Bundesgericht in seinem am Montag publizierten Urteil – zumal es Alternativen gebe. Es verstosse aber nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung.
Das Solothurner Sozialgesetz sehe nämlich vor, dass die Familienergänzungsleistung nicht teilbar sei. Deshalb dürfe sie nicht anteilsmässig oder gar kumulativ ausbezahlt werden. Da die Abwicklung der Familienergänzung zur Massenverwaltung gehöre, müsse diese praktikabel und effizient ausgestaltet sein.
Mit der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Revision des gesamtschweizerisch geltenden Familienrechts werde die gemeinsame elterliche Sorge und die alternierende Obhut gemäss Bundesgericht zwar zunehmend zum Regelfall.
Da es bezüglich der Obhut – also der konkreten Betreuung des Kindes – unzählige Ausgestaltungsmöglichkeiten gebe, könne es nicht angehen, dass eine Behörde jeweils die genaue Aufteilung prüfen müsse, um die Familienergänzungsleistung korrekt auszurichten zu können. (Urteil 8C_438/2016 vom 16.11.2016)