Der venezolanische FIFA-Funktionär Rafael Esquivel bleibt trotz gesundheitlicher Probleme wegen Fluchtgefahr in Haft. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat eine Beschwerde des Betroffenen gegen die abgelehnte Haftentlassung abgewiesen.
Ersatzmassnahmen wie eine Kaution, eine Ausweissperre oder eine elektronische Überwachung könnten nicht gewährleisten, dass Esquivel die Schweiz nicht verlassen und nach Venezuela flüchten würde. Dort lebt er mit seiner Frau und seinen zwei minderjährigen Kindern. Vier weitere seiner Kinder leben ebenso dort.
Wie das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid festhält, wäre eine Auslieferung an die USA aus Venezuela nicht möglich. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat die Auslieferung von Esquivel an die Vereinigten Staaten am 23. September bewilligt.
Psychische Probleme festgestellt
Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands von Esquivel hält das Bundesstrafgericht fest, dass es dem Inhaftierten trotz seines hohen Alters immer noch möglich gewesen sei, längere Reisen zu unternehmen und anspruchsvolle Mandate auszuüben.
Medizinische Abklärungen haben gemäss dem Entscheid jedoch ergeben, dass Esquivel nebst anderen Beschwerden unter psychischen Problemen leidet und deshalb nicht hafterstehungsfähig ist.
Eine Hospitalisierung war Mitte September aber noch nicht notwendig. Weil weitere medizinische Abklärungen am Laufen sind, hat das Bundesstrafgericht keine anderen Massnahmen festgelegt.
Esquivel amtet neben seiner Funktion als Präsident des venezolanischen Fussballverbandes seit 2014 als Vizepräsident des Exekutivkomitees der Südamerikanischen Fussball-Konföderation (Conmebol). Ihm wird vorgeworfen, an einem Bestechungskomplott beteiligt zu sein, bei dem es unter anderem um den Verkauf von Vermarktungsrechten für die Copa America ging.
Er wurde am 27. Mai zusammen mit sechs weiteren Fussballfunktionären in Zürich verhaftet. Ihm droht laut dem US-Department of Justice (DOJ) wegen organisierten Verbrechens, Betrugs, Geldwäscherei und Bestechung eine Haftstrafe von bis zu zwanzig Jahren. (Entscheid RH.2015.21 vom 02.10.2015)