Trotz klanglicher Ähnlichkeit schliesst das Bundesverwaltungsgericht die Verwechslung der Marken Tupperware und Popperware aus. Es hat eine Beschwerde von Tupperware abgelehnt.
Das Unternehmen Tupperware hat gegen die Eintragung der Marke „Popperware.ch the adult’s playground!“ für Waren aus dem Bereich Spiele, Turn- und Sportartikel und Spielkarten eine Beschwerde eingelegt.
Während die Artikel von Tupperware in der Küche Anwendung finden, richten sich jene von Popperware.ch an Personen ab 18 Jahren. Auf der Homepage von Popperware wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die anderen Seiten der Website Bilder und Texte sexuellen Inhalts beinhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zum Schluss gekommen, dass bei der Aussprache der Wörter Tupperware und Popperware durchaus eine „klangliche Ähnlichkeit“ bestehe. Die Marke Popperware bestehe aber noch aus weiteren Elementen, und massgeblich sei der Gesamteindruck. Das Gericht hat die Beschwerde von Tupperware deshalb abgewiesen.