Für Bundesgericht muss Stellensuche in der Kündigungsfrist beginnen

Wer keine Einbusse beim Arbeitslosengeld riskieren will, muss sich noch während der Kündigungsfrist regelmässig für eine neue Stelle bewerben. Laut Bundesgericht dürfen qualifizierte Berufsleute die Suche allerdings auf das bisherige Tätigkeitsfeld konzentrieren.

Das Schweizer Bundesgericht in Luzern (Archiv) (Bild: sda)

Wer keine Einbusse beim Arbeitslosengeld riskieren will, muss sich noch während der Kündigungsfrist regelmässig für eine neue Stelle bewerben. Laut Bundesgericht dürfen qualifizierte Berufsleute die Suche allerdings auf das bisherige Tätigkeitsfeld konzentrieren.

Zu beurteilen hatte das Bundesgericht den Fall eines Mannes, der im Sozialbereich tätig ist. Ende November 2011 wurde der Arbeitsvertrag auf Ende Februar 2012 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Nachdem er bis dahin keine neue Stelle gefunden hatte, meldete er sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an.

Dieses stellte seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld für drei Tage ein, da er sich während der laufenden Kündigungsfrist nicht ausreichend um eine Stelle bemüht habe. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht in letzter Instanz bestätigt hat.

Einen Monat gar nicht beworben

Die Richter in Lausanne erinnern in ihrem Entscheid daran, dass sich von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen bereits während der laufenden Kündigungsfrist unaufgefordert um eine neue Stelle bemühen müssen. Betroffene könnten sich nicht damit entschuldigen, um ihre Pflicht zur Suche einer neuen Anstellung nicht gewusst zu haben.

Qualifizierten Berufsleuten ist laut Bundesgericht in dieser Phase das Recht zuzubilligen, ihre Suchbemühungen auf den bisherigen Berufszweig zu beschränken. Spezialisierte Arbeitskräfte müssten sich deshalb weniger häufig bewerben als Hilfskräfte.

Gebe es im angestammten Tätigkeitsfeld allerdings überhaupt keine offenen Stellen, müsse auch eine andere Arbeit gesucht werden. Im konkreten Fall habe sich der Betroffene den ganzen Dezember überhaupt nicht beworben. Er könne sich nicht damit entlasten, dass in dieser Zeit keine Stelle im Sozialbereich angeboten worden sei. (Urteil 8C_278/2013 vom 22. Oktober 2013; BGE-Publikation)

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