Fussballer Eren Derdiyok blitzt ab und muss zahlen

Der Schweizer Nationalspieler Eren Derdiyok ist mit einer Verleumdungsklage gegen einen 27-jährigen Belastungszeugen auch vor dem Zürcher Obergericht abgeblitzt. Dieses bestätigte in zweiter Instanz das Urteil des Zürcher Bezirksgerichts.

Eren Derdiyok unterliegt vor Gericht (Archiv) (Bild: sda)

Der Schweizer Nationalspieler Eren Derdiyok ist mit einer Verleumdungsklage gegen einen 27-jährigen Belastungszeugen auch vor dem Zürcher Obergericht abgeblitzt. Dieses bestätigte in zweiter Instanz das Urteil des Zürcher Bezirksgerichts.

Derdiyok muss sämtliche Gerichtskosten von rund 6000 Franken tragen. Zudem muss er dem Belastungszeugen eine Entschädigung von 500 Franken entrichten. Der 27-Jährige wollte 2009 beobachtet haben, wie der Profifussballer bei einer Schlägerei im Discoclub Kaufleuten einem Besucher eine Flasche über den Kopf gezogen hatte.

Derdiyok wies den Vorwurf von Anfang an vehement zurück und sprach von einer Verleumdung. Aus diesem Grund liess er den Belastungszeugen wegen Ehrverletzung anklagen. Der Sportler machte dabei geltend, dass es sich bei der Auskunftsperson um einen guten Freund des Opfers handle und sie deshalb parteiisch sei.

Im Juni 2011 musste sich der Augenzeuge vor dem Bezirksgericht Zürich verantworten – und wurde freigesprochen. Die Richterin kam zum Schluss, der Beschuldigte habe ernsthafte Gründe, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten.

Aussage gegen Aussage

Gegen diesen Freispruch legte Derdiyok Berufung ein und liess seinen Rechtsvertreter vor dem Zürcher Obergericht auf einen Schuldspruch wegen übler Nachrede plädieren. Der Anwalt verlangte eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen. Dieser Geldbetrag sollte einer wohltätigen Organisation überwiesen werden.

Der Anwalt wies darauf hin, dass die Strafuntersuchung gegen den heutigen Bayer-Leverkusen-Spieler Derdiyok, der am Prozess nicht teilnahm, inzwischen eingestellt worden sei. Dies unter anderem auch aufgrund der „unglaubhaften Aussagen des Belastungszeugen“.

Das Obergericht sah indessen den Vorwurf der üblen Nachrede nicht als erwiesen. Es stehe Aussage gegen Aussage, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe.

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