Geldgeber von Stiftungsprofessuren können kein Veto einlegen

Der ETH-Rat lehnt ein Veto-Recht für Geldgeber von Stiftungsprofessuren ab. Eine Mitsprache von Donatoren bei der Besetzung von Stiftungsprofessuren erachtet er hingegen als sinnvoll.

An der ETH sollen Geldgeber kein Veto-Recht haben (Symbolbild) (Bild: sda)

Der ETH-Rat lehnt ein Veto-Recht für Geldgeber von Stiftungsprofessuren ab. Eine Mitsprache von Donatoren bei der Besetzung von Stiftungsprofessuren erachtet er hingegen als sinnvoll.

In einer Medienmitteilung vom Donnerstag hält der ETH-Rat – das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs – fest, dass die Mitsprache nicht nur von Partnern aus Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung, sondern auch von Donatoren in Berufungskommissionen sinnvoll sei.

Folglich könne Donatoren im Berufungsprozess vertraglich ein Mitspracherecht gewährt werden, «jedoch keine über die Mitsprache hinausgehenden Rechte, insbesondere Vetorechte», heisst es in der Mitteilung.

Berufung nach akademischen Grundsätzen

Berufungsprozesse erfolgen gemäss Mitteilung «strikt nach akademischen Grundsätzen». Sollte eine Ernennungskommission dem Präsident der ETH Zürich oder der EPFL in Lausanne eine Person vorschlagen, die nicht den Vorstellungen des Donators entspreche, habe dieser die Möglichkeit, die Professur nicht zu finanzieren.

In diesem Fall werde die Institution die vorgeschlagene Person dem ETH-Rat dennoch als Professorin oder Professor zur Wahl unterbreiten und die Finanzierung anders sicherstellen, heisst es weiter.

Gemäss Mitteilung sind Drittmittel ein Erfolgsfaktor für den ETH-Bereich und tragen zur Stärkung der Innovationskraft bei. 2013 betrugen die Drittmittel insgesamt 264 Millionen Franken. Dies entspricht 8,4 Prozent des Gesamtbudgets.

Anlass für die Klärung waren Medienberichte in den vergangenen Wochen über die Einmischung von Geldgebern bei Stiftungsprofessuren. Namentlich ging es um die Firma Nestlé, der vor acht Jahren bei der Besetzung einer Professur an der ETH in Lausanne, der EPFL, vertraglich ein Vetorecht zugesichert worden sein soll.

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