Gemeindebehörden können im Fall Bonstetten aufatmen

Die Gemeindebehörden von Bonstetten und eine beigezogene Psychologin müssen sich für die Ermordung eines Knaben durch seinen Vater definitiv nicht strafrechtlich verantworten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Mutter des getöteten Kindes abgewiesen.

Gemeindehaus in Bonstetten (Archiv) (Bild: sda)

Die Gemeindebehörden von Bonstetten und eine beigezogene Psychologin müssen sich für die Ermordung eines Knaben durch seinen Vater definitiv nicht strafrechtlich verantworten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Mutter des getöteten Kindes abgewiesen.

Zwischen der brasilianischen Mutter des Jungen und seinem Vater war ab 2007 ein Streit über die Zuteilung des Sorgerechts im Gange. Der Vormundschaftsbehörde Bonstetten wurde 2008 bekannt, dass der Vater im Rahmen eines ähnlichen Streit vor rund 20 Jahren wegen versuchten Mordes an seinem Kind aus erster Ehe verurteilt worden war.

Keine Drittgefährdung festgestellt

Sein Sohn mit der Brasilianerin wurde deshalb vorübergehend bei einer Pflegefamilie untergebracht. Zudem wurde eine Psychologin engagiert, um die Gefahr eines Rückfalls beim Vater einzuschätzen. Diese kam in einer kurzen Stellungnahme zum Schluss, dass bei ihm keine Faktoren für eine erhöhte Drittgefährdung feststellbar seien.

Empfehlungen für allfällige begleitende Massnahmen wurden dabei nicht abgegeben. In der Folge beschloss die Vormundschaftsbehörde, das Kind unter die Obhut des Vaters zu stellen. Im Februar 2010 tötete der damals 60 Jahre alte Treuhänder seinen knapp 5-jährigen Sohn in einem Winterthurer Hotelzimmer.

Die Mutter erhob danach Anzeige wegen fahrlässiger Tötung gegen den Gemeindepräsidenten von Bonstetten und die zuständige Sachbearbeiterin bei der Vormundschaftsbehörde. Das Verfahren wurde zunächst noch auf die Psychologin ausgeweitet und dann im März 2012 gegenüber allen Beschuldigten eingestellt.

Keine neuen Argumente

Nach dem Zürcher Obergericht hat nun auch das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Mutter abgewiesen. Sie hatte erfolglos argumentiert, dass vor einer Obhutszuteilung an den Vater eine gutachterliche Risikobeurteilung nötig gewesen wäre. Die Stellungsnahme der Psychologin genüge diesen Ansprüchen nicht.

Bei einer sorgfältigen Begutachtung hätte belegt werden können, dass der Vater unter einer behandlungsbedürftigen narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Der Tod des Kindes hätte so verhindert werden können. Laut Bundesgericht enthalten die Einwände der Mutter jedoch keine neuen Elemente, die bisher ungeprüft geblieben wären.

Im vergangenen April hat das Bezirksgericht Winterthur den Vater für seine Tat wegen Mordes zu 18 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Von einer Verwahrung des Mannes sah es ab. Ihm wurde angelastet, «kaltblütig, berechnend und krass egoistisch» gehandelt zu haben.

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