Der Gemeinderat der Mutschellen-Gemeinde Bergdietikon AG hat bei der Behandlung eines Gestaltungsplans für eine Überbauung keine Fehler gemacht. Die Gemeindeabteilung des aargauischen Departementes Volkswirtschaft und Inneres wies eine entsprechende Beschwerde von 79 Einwohnern ab.
Die Einwohner hatten in ihrer Aufsichtsanzeige verlangt, dass der Gemeinderat von einer Zuger Bauherrin eine vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von 300’000 Franken einfordern müsse. Als Grund führten sie an, dass die Bauherrin den Gestaltungsplan für eine Überbauung nicht fristgerecht eingereicht habe und dass somit die Strafe wirksam wurde.
Die Frist für die Einreichung des Gestaltungsplans lief am 31. März 2013 ab. Das beauftragte Architekturbüro hatte die Unterlagen bereits am 31. Januar 2013 der Gemeinde unterbreitet. Die Einwohner machten trotz Einhaltung der Frist geltend, dass die Unterlagen nicht genügten und noch einmal überarbeitet werden mussten, also nicht bewilligungsfähig waren.
Die Gemeindeabteilung kommt gemäss Angaben der Gemeinde vom Donnerstag zum Schluss, dass die vom Gemeinderat verlangte Nachbearbeitung nicht zu beanstanden sei, weil die fristgerechte Einleitung des anschliessenden Genehmigungsverfahrens nicht tangiert wurde.