Die schönsten Landschaften und Naturdenkmäler der Schweiz sind nun noch detaillierter beschrieben. Hintergrund ist die Energiestrategie 2050 und mögliche Interessenskonflikte zwischen Naturschutz und Energieförderung.
Im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäle von nationaler Bedeutung (BLN) werden seit 1977 die typischsten und wertvollsten Landschaften der Schweiz erfasst. Aktuell umfasst das Inventar 162 Objekte, von den Berner Hochalpen über den Rheinfall bis zur Oberengadiner Seenlandschaft.
Der Bundesrat hat am Mittwoch die Revision des Inventars und der dazugehörigen Verordnung gutgeheissen und auf den 1. Juni 2017 in Kraft gesetzt. Die Anzahl der erfassten Objekte bleibt unverändert. Die einzelnen Objekte sind jedoch viel umfassender beschrieben, ihre nationale Bedeutung präziser begründet und es wurden objektspezifische Schutzziele formuliert, schreibt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in einer Mitteilung.
Dank der Präzisierungen werde die Sicherheit beim Vollzug und in der Planung erheblich verbessert. Die zuständigen Behörden verfügten über bessere Grundlagen für die Beurteilung von Vorhaben. Interessenabwägungen würden erleichtert und Bewilligungsverfahren beschleunigt. Energie- und Umweltministerin Doris Leuthard verwies zu Beginn der Vernehmlassung auf die Wichtigkeit der Änderung für die Energiewende.
Denn für deren Umsetzung braucht es neue Wasserkraftwerke, Windräder und Solaranlagen – wohl auch in geschützten Landschaften. Gemäss der «Energiestrategie 2050» wird die Nutzung erneuerbarer Energien zum nationalen Interesse erklärt. Eine solche nationale Bedeutung ist Voraussetzung, um die Schutzbestimmungen des Inventars zu umgehen. Neu gelten bei Anlagen ab einer bestimmten Grösse in Naturschutzgebieten Schutz- und Nutzungsinteressen als gleichrangig.
Vollzugshilfe in Arbeit
Nach der Vernehmlassung hat der Bundesrat die Revision in einzelnen Punkten angepasst. So wird unter anderem die Bestandes- und Nutzungsgarantie für bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der betroffenen Gebiete in der Verordnung ausdrücklich bestätigt. Auf Antrag der Kantone wird eine Vollzugshilfe zum Inventar ausgearbeitet.
Zudem wird festgeschrieben, dass der Bundesrat die Objekte alle 15 bis 20 Jahre überprüft und gegebenenfalls anpasst. Die Öffentlichkeit muss «in geeigneter Art und Weise» in diese Arbeit einbezogen werden.
Rechtliche Situation unverändert
Keinen Einfluss hat die Revision des Inventars auf die Rechtswirkung, schreibt das BAFU. Diese beruhe auf dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Das Gesetz legt fest, wie bei der Beurteilung von Vorhaben vorzugehen ist, welche die Schutzziele beeinträchtigen könnten. Ein absoluter Schutz der Landschaften ist nicht vorgeschrieben.