Die «Schweiz am Sonntag» hat mit einem Artikel über Geri Müllers Sex-Chat den Journalistenkodex verletzt. Der Presserat hat eine Beschwerde von Parlamentariern gutgeheissen. Das Interesse einer grossen Öffentlichkeit sei nicht dasselbe wie öffentliches Interesse.
Die «Schweiz am Sonntag» hatte am 17. August 2014 unter dem Titel «Geri Müller: Nackt-Selfies aus dem Stadthaus» über einen Online-Chat zwischen Badens Stadtammann Geri Müller und einer jungen Frau berichtet. Der grüne Politiker habe an seinem Arbeitsort und teilweise während der Arbeitszeit Sex-Chats geführt.
Mit dem Artikel hat die Zeitung laut Schweizer Presserat die Privat- und Intimsphäre von Geri Müller in schwerer Weise verletzt. Ein höher zu wertendes öffentliches Interesse bestehe nicht, heisst es in der am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme des Presserats.
Es sei «nicht alles, was in Amtsräumen passiert, von öffentlichem Interesse». «Der Inhalt eines intimen Chats gehört der Intimsphäre an, es geht nicht an, dass Medien über den Inhalt eines solchen Chats berichten», schreibt der Presserat. Dies gelte auch für den Fall, dass dieser während der Arbeitszeit geführt würde.
Die «Schweiz am Sonntag» habe nicht überzeugend darlegen können, worin das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung über den Sex-Chat bestehen soll. Zwar entspreche es der Natur des Menschen, sich für den Intimbereich anderer zu interessieren, schreibt der Presserat. Das Interesse einer grossen Öffentlichkeit sei aber nicht zu verwechseln mit einem öffentlichen Interesse.
«Absolute Person der Zeitgeschichte»
Die «Schweiz am Sonntag» argumentierte in ihrer Stellungnahme an den Presserat, Geri Müller sei als Mitglied des Nationalrats eine «absolute Person der Zeitgeschichte». Soweit ein sachlicher Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Stadtoberhaupt bestehe, seien Eingriffe in seine Privatsphäre – und ausnahmsweise in die Intimsphäre – zu dulden, schrieb die Zeitung.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer – es handelt sich um 18 Parlamentarierinnen und Parlamentarier – hatte sich Müller nicht fehlverhalten, denn der Chat sei einvernehmlich zwischen zwei Erwachsenen erfolgt.
Die «Schweiz am Sonntag» hatte in ihrem Artikel über einen Polizeieinsatz der Stadtpolizei Baden geschrieben, der zur vorübergehenden Verhaftung von Müllers Chat-Partnerin geführt habe. Sie berief sich auf «zuverlässige Quellen», wonach Müller die Polizei alarmiert habe.
Anlass der Berichterstattung sei der begründete Verdacht auf Amtsmissbrauch und respektive oder Amtspflichtverletzung gewesen. Die Zeitung stellte den Verdacht in den Raum, Müller habe das Mobiltelefon mit dem kompromittierenden Chat sicherstellen lassen.
Für den Presserat steht ausser Zweifel, «dass Fragen zu einem allfälligen Amtsmissbrauch in Bezug auf den Polizeieinsatz gestellt werden dürfen und müssen». Die «Schweiz am Sonntag» habe aber ihre Vorwürfe nicht belegen können. Die Zeitung müsse sich vorwerfen lassen, nicht genügend recherchiert zu haben.
Müller habe nicht Kontakt zur Polizei von Baden gehabt, sondern die Berner Polizei am Wohnort der Chat-Bekannten über die Suiziddrohungen der Frau informiert. Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs habe sich aufgrund dieser Tatsache erledigt – und damit auch ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung in den Medien.
Wanner: «Auf politischen Druck»
«Schweiz am Sonntag»-Verleger Peter Wanner hat auf der Website der «Aargauer Zeitung» Stellung genommen. Man nehme den Entscheid des Presserats zur Kenntnis. «Es steht zu befürchten, dass der Entscheid aufgrund von politischem Druck zustande gekommen ist.» Wanner hält die Veröffentlichung des Artikels nach wie vor für angebracht, denn die Recherchen hätten sich als richtig erwiesen.
Laut Wanner hatte die Bevölkerung ein Anrecht darauf, über die Ergebnisse der Recherchen informiert zu werden. «Die entscheidende Frage bleibt dabei, ob sexistische Handlungen von Exekutivpolitikern in Amtsräumen statthaft sind und wenn sie vorkommen, ob sie den Schutz der Privat- und Intimsphäre beanspruchen dürfen.» Anders als der Presserat hätten sie diese Frage nicht bejaht.