Gericht hebt Teile des Aargauer Gewässerschutzgesetzes auf

Der Aargauer Regierungsrat hat bei der Umsetzung des eidgenössichen Gewässerschutzverordnung gegen Bundesrecht verstossen. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag von Umweltverbänden und des Fischereiverbandes vier Bestimmungen der Vollzugsverordnung aufgehoben.

Der Aargauer Regierungsrat hat bei der Umsetzung des eidgenössichen Gewässerschutzverordnung gegen Bundesrecht verstossen. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag von Umweltverbänden und des Fischereiverbandes vier Bestimmungen der Vollzugsverordnung aufgehoben.

Gegen das Gewässerschutzgesetz gingen der WWF Aargau, der Aargauische Fischereiverband, BirdLife Aargau und Pro Natura Aargau vor Gericht. Sie reichten einen so genannten Normenkontrollantrag gegen die kantonale Vollzugsverordnung ein.

Dabei ging es um die Messweise für den Gewässerraum und die Abstände zu den Fliessgewässern und Seen. Weiter wurden die Gewässerabstände in rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen und die fehlende Mitwirkung von Grundeigentümern und Gemeinden beanstandet.

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Regierung, die Aufhebung dieser vier Bestimmungen im Amtsblatt vom Montag und in der aargauischen Gesetzessammlung zu veröffentlichen. Sobald dies geschehen ist, gelten die aufgehobenen Vorschriften nicht mehr.

Ab dann dürfen nur noch die Bestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung über den Gewässerraum einschliesslich der Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 angewendet werden, wie das Verwaltungsgericht am Freitag mitteilte.

Aufhebung von kantonalen Bestimmungen äusserst selten

Der Kanton habe die relativ restriktiven Bestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung an das bisherige kantonale Regelung anpassen wollen, sage Alfred Schwartz, Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, am Freitag auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda.

Dabei seien genaue Meterangaben des Bundesrechts anders geregelt worden. Derartige Verfahren gebe es ungefähr zwei bis drei pro Jahr. Die Anzahl der Gutheissungen dieser Verfahren bewege sich im marginalen Bereich.

Kanton: „Pragmatischer Ansatz verunmöglicht“

Der Kanton Aargau erwartet durch das Urteil direkte Konsequenzen, da 13 Prozent der 3000 Kilometer Gewässer im Aargau in Bauzonen liegen. Man werde nun prüfen, wie in Gemeinden, in welchen Bauzonen an Gewässer grenzen, konkret vorzugehen sei, teilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) mit.

Der Kanton Aargau bedaure, dass mit dem Entscheid ein „pragmatischer Ansatz verunmöglicht“ werde. Die Vollzugsverordnung sei im Bestreben erlassen worden, im Spannungsfeld zwischen Ökologie, Hochwasserschutz und Sieldungspolitik eine ausgewogene Lösung zu finden.

Verbände begrüssen Gerichtsentscheid

Die Umweltverbände und der Fischereiverband hatten vor allem die Auslegung von „dicht überbauten Gebieten“ stark kritisiert. In den Erläuterung des Entscheides der eidgenössischen Räte im März 2010 werden Quartiere in Basel am Rhein oder in Zürich an der Limmat genannt.

Der Regierungsrat habe jedoch kurzerhand sämtliche Bauzonen für „dicht überbaut“ erklärt, beanstandeten die Verbände. Damit habe er die Umsetzung der Gewässerräume umgehen und an den bisherigen, kleineren Abständen festhalten wollen.

Sie zeigten sich erfreut, dass der Kanton Aargau verpflichtet wird, das Gewässerschutzgesetz umzusetzen und Gewässerräume auszuscheiden. Die Verbänden boten zudem an, bei der Umsetzung des Gewässerschutzes mitzuarbeiten udn gute Lösungen zu suchen.

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