Gericht verbietet «Winnetou»-Filme mit wenig «Winnetou»-Bezug

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einer Firma die Produktion von «Winnetou»-Filmen verboten, weil diese mit dem Original fast nichts mehr zu tun haben. «Wo ‚Winnetou‘ drauf steht, muss auch ‚Winnetou‘ drin sein», lautet das Fazit des am Mittwoch verkündeten Urteils.

Es kann nicht nur das Original geben: Doch wer «Winnetou» und «Old Shatterhand» spielt oder unter dem Titel Filme oder Bücher veröffentlicht, muss dafür sorgen, dass die Handlungen so nah wie möglich an der ursprünglichen Fassung sind (Archiv). (Bild: sda)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einer Firma die Produktion von «Winnetou»-Filmen verboten, weil diese mit dem Original fast nichts mehr zu tun haben. «Wo ‚Winnetou‘ drauf steht, muss auch ‚Winnetou‘ drin sein», lautet das Fazit des am Mittwoch verkündeten Urteils.

Damit setzte der klagende Karl-May-Verlag seine Titelschutzrechte durch. Die Produktionsfirma wollte Filme mit Romantiteln wie etwa «Winnetou und der Schatz im Silbersee» oder «Winnetous Tod» auf den Markt bringen, obwohl die Handlungen dem Verlag zufolge kaum noch etwas mit den Karl-May-Romanen zu tun hatten.

So lebte etwa Old Shatterhand als Farmer auf dem Land der Apachen. Und die Bezeichnung «Winnetou» wurde als Synonym für einen Indianerhäuptling genutzt.

Das Landgericht teilte nun die Auffassung des Karl-May-Verlags: Die geplanten Filme würden sich so stark von den Romanvorlagen unterscheiden, dass nicht mehr von deren Verfilmung gesprochen werden könne. Es bestünde bei Benutzung der Titel deshalb eine Verwechslungsgefahr und damit ein Unterlassungsanspruch des Verlags, hiess es in dem Urteil.

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