Geschlecht darf erst nach 12. Schwangerschaftswoche bekannt sein

Künftige Eltern sollen das Geschlecht ihres Kindes erst nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfahren. Dies soll im Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) festgeschrieben werden.

Ultraschall-Untersuchung in der 20. Schwangerschaftswoche (Archiv) (Bild: sda)

Künftige Eltern sollen das Geschlecht ihres Kindes erst nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfahren. Dies soll im Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) festgeschrieben werden.

Der Bundesrat schickte die Revision am Mittwoch in die Vernehmlassung. Pränatale Blut-Tests, die seit bald drei Jahren angeboten werden, können zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Schwangerschaft und ohne jegliches Risiko für das ungeborene Kind Eigenschaften seines Erbgutes feststellen.

Vor dem Hintergrund der neuen Untersuchungsmöglichkeiten will der Bundesrat den heute geltenden Schutz des ungeborenen Kindes aufrechterhalten und deshalb die Anforderungen an vorgeburtliche Untersuchungen präzisieren, wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mitteilte.

Gemäss dem geltenden Gesetz ist es verboten, Untersuchungen durchzuführen, die darauf abzielen, das Geschlecht des Embryos oder Fötus zu einem anderen Zweck als der Diagnose einer Krankheit festzustellen.

Bisher keine genaue Regelung

Auch wenn es nicht das Ziel einer Vorsorgeuntersuchung ist, das Geschlecht des Embryos festzustellen, geschieht dies bei pränatalen Risikoabklärungen regelmässig. Im heutigen Gesetz ist aber nicht festgehalten wie mit diesen Erkenntnissen umgegangen werden soll, und ob sie insbesondere den werdenden Eltern mitgeteilt werden dürfen oder nicht.

Es ist einzig festgehalten, dass die Ärztin beziehungsweise der Arzt das Geschlecht des sich entwickelnden Kindes dann nicht mitteilen darf, wenn die Gefahr besteht, dass deswegen eine Schwangerschaft abgebrochen wird.

Mit den technischen Neuerungen bei der Entschlüsselung des Erbguts werden vermehrt auch Informationen aufgedeckt, die für den eigentlichen Zweck der Untersuchung nicht benötigt werden wie beispielsweise Risikofaktoren für Erkrankungen, die erst später im Leben auftreten.

Wenn die genetische Untersuchung im medizinischen Bereich stattfindet, so soll der Patient selber entscheiden können, welche Informationen er erhält. Ausserhalb des medizinischen Bereichs dagegen dürfen solche Überschussinformationen nicht mitgeteilt werden.

Tests in Apotheken oder über Internet zugelassen

Gemäss dem Vorentwurf sollen Tests zur Abklärung von Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs wie etwa die sportliche Veranlagung und anderes künftig auch ausserhalb von Spitälern oder Arztpraxen angeboten werden dürfen, so beispielsweise in Apotheken.

Die Laboratorien, die solche Tests durchführen, sind bewilligungspflichtig. Wenn keine Missbrauchs- oder Diskriminierungspotenzial vorhanden ist, dürfen Tests ausserhalb des medizinischen Bereichs direkt den Kunden abgegeben werden, so auch über Internet.

Dabei geht es beispielsweise um Untersuchungen zur Bestimmung der Augen- oder Haarfarbe oder Untersuchungen zum Geschmacksempfinden. Laboratorien, die solche Abklärungen machen, unterstehen zwar keiner behördlichen Aufsicht, müssen sich aber an die im GUMG enthaltenen Bestimmungen zum Datenschutz halten.

Weil durch die einfachere Zugänglichkeit der Tests die Gefahr des Missbrauchs steigt, werden im Gesetzesentwurf auch die Strafbestimmungen erweitert. Neu können neben Fachpersonen auch Privatpersonen belangt werden.

Hintergrund der Totalrevision des GUMG, dessen Entwurf bis am 26. Mai in die Vernehmlassung geht, sind die grossen Fortschritte bei der Entschlüsselung des Erbgutes seit der Inkraftsetzung des Gesetzes im Jahr 2007. Genetische Untersuchungen sind nicht zuletzt durch sinkende Preise der Analysen marktfähig geworden und werden immer öfter auch über Internet vertrieben.

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