Das Bundesgericht hat die Gesuche der russischen Stabhochspringerin Jelena Isinbajewa und des russischen 110-Meter-Hürdenläufers Sergei Shubenkow um Erlass provisorischer Massnahmen abgewiesen. Sie wollten damit ihre Teilnahme an den Olympischen Spielen erwirken.
Das Bundesgericht weist das Gesuch unter anderem ab, weil der Exekutivausschuss des IOC am 24. Juli die Bedingungen definiert hat, unter denen russische Sportler gestützt auf die Entscheide der entsprechenden internationalen Sportverbände an den Olympischen Spielen teilnehmen können.
Dabei hielt der Ausschuss fest, dass der Internationale Leichtathletikverband (IAAF) den Kreis der zuzulassenden russischen Leichtathleten bereits definitiv bestimmt habe.
Die Lausanner Instruktionsrichterin berücksichtigte in ihrer Verfügung ausserdem, dass das Prüfungskomitee des IOC die definitive Liste der zugelassenen russischen Sportler am 4. August veröffentlicht hatte. Änderungen seien deshalb nicht mehr möglich.
Die beiden Sportler hätten überdies nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie eine der vom IOC gestellten Anforderungen für eine Zulassung an die Olympischen Spiele erfüllen würden.
Ausschluss durch IAAF
Der internationale Leichtathletikverband (IAAF) hatte den russischen Leichtathletikverband und seine Athletinnen und Athleten am 13. November 2015 wegen systematischen Dopings bis auf weiteres von internationalen Wettkämpfen ausgeschlossen.
Zuletzt am 17. Juni 2016 bestätigte der IAAF den Ausschluss bis nach den Olympischen Spielen in Rio. Das Sportschiedsgericht (TAS) wies die Beschwerden des russischen Olympischen Komitees und betroffener Sportlerinnen und Sportler am 21. Juli 2016 ab.
Die russische Stabhochspringerin Jelena Isinbajewa und der russische 110-Meter-Hürdenläufer Sergei Shubenkow erhoben am Nachmittag des 4. August 2016 gegen die Entscheide des TAS Beschwerde an das Bundesgericht. (Verfügungen 4A_444/2016 und 4A_446/2016 vom 08.08.2016)