Grossrats-Kommission hält an 16-Millionen-Neubau für AUE fest

Der 16-Millionen-Neubau für das baselstädtische Amt für Umwelt und Energie (AUE) ist in der vorberatenden Grossratskommission auf Kritik gestossen. Einen Rückweisungsantrag lehnte die Bau- und Raumplanungskommission (BRK) jedoch mit 8 zu 4 Stimmen bei einer Enthaltung ab.

Der 16-Millionen-Neubau für das baselstädtische Amt für Umwelt und Energie (AUE) ist in der vorberatenden Grossratskommission auf Kritik gestossen. Einen Rückweisungsantrag lehnte die Bau- und Raumplanungskommission (BRK) jedoch mit 8 zu 4 Stimmen bei einer Enthaltung ab.

Die Kommissionsminderheit erachte das neue Bürogebäude an der Spiegelgasse als zu teuer, heisst es im Bericht der BRK, der am Freitag veröffentlicht wurde. Mit den geschätzten Kosten für den Landerwerb werden die Gesamtinvestitionen auf 20 Millionen Franken veranschlagt.

Die Kommissionsminderheit sprach sich statt für den Neubau und die Verlegung des AUE von Kleinhüningen mitten in die Innenstadt für die Sanierung des bestehenden Gebäude an der Spiegelgasse aus, wofür fünf Millionen Franken reichen sollten. Nach den Vorstellungen der Kommissionsminderheit kämen als Nutzung Büros, Läden und Wohnungen oder auch Studentenunterkünfte in Frage.

Die Kommissionsmehrheit hält dagegen am Nullenergie-Neubauprojekt fest und sieht zu diesem keine sinnvolle Alternative, wie es im Bericht heisst. Als sinnvoll werden auch Mehrkosten erachtet, die dem «Leuchtturmprojekt» durch den hohen Energiestandard und die hochwertige Architektur erwachsen.

Für das Projekt, dessen Konstruktion einen Holzskelettbau mit Recyclingbetondecken kombiniert, beantragt die BRK dem Grossen Rat keine Änderungen. Hingegen will sie für den Neubau eine flexiblere Nutzung festschreiben lassen, so dass dieser ausser vom AUE auch von anderen Abteilungen der Kantonsverwaltung belegt werden kann.

Überdies will die Kommission verhindern, dass der Kanton den aktuellen AUE-Standort an der Hochbergerstrasse 158 veräussern kann. Vielmehr soll das Parlament explizit festhalten, dass das Gebäude primär einer Wohnnutzung zugeführt werden muss. Die Abgabe der Liegenschaft im Baurecht wird dadurch nicht ausgeschlossen.

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